Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 6. Weimar. 9. April 1364.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Nenstadt und Tautenburg
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verordnen mit Zustimmung des getreuen Laudtages was folgt:
8. 1.
Dem Austritt einer Person aus der Kirchengemeinschaft, der sie bisher angehört
hat, kommt eine rechtliche Wirkung nur dann, wenn derselbe durch eine dem Einzel-
richter des Wohnortes vor gehörig besetzter Gerichtsbank persönlich zum Protokolle ab-
gegebene Erklärung erfolgt und unter der Voraussetzung zu, daß der Austretende
1) das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hat,
2) ein Zeugniß des zuständigen Geistlichen — oder falls dieser dem Ausland
angehört und dem dießfallsigen Antrage Bedenken entgegensetzen sollte, irgend
eines im Großherzogthume angestellten Geistlichen seiner bisherigen Konfession
— darüber beibringt, daß er diesem seine Willensmeinung, aus der Kirche
auszuscheiden, zu erkennen gegeben habe, und von ihm über die Wichtigkeit
des Schrittes belehrt worden sey.
Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den Fall des Uebertrittes von der pro-
testantischen zur katholischen, oder von der katholischen zur protestantischen Konfession,
in Betreff dessen es vielmehr bei den Bestimmungen im §. 10 des Gesetzes vom
6. Mai 1857 (Regierungs-Blatt Seite 15 sein Bewenden behält.
8.
Die in Gemäßheit des 8. 1 aus har bisherigen Kirchengemeinschaft ausge-
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