Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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die vorkommenden Protokolle, Zeugnisse und sonstigen amtlichen Verrichtungen die 
dem Gesetze vom 6. Dezember 1853 über die Sporteln und Gebühren der Ge- 
richts= und Verwaltungs-Behörden entsprechenden Ansätze zu entrichten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse- 
rrem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Februar 1864. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Februar 1864, die kirchlichen 
Dissidenten betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
zum Zwecke der Ausführung des Gesetzes vom 10. d. M., die Dissidenten be- 
treffend, hiermit Folgendes verordnet: 
Art. 1. 
Jedes Einzelgericht, in dessen Bezirke Dissidenten wohnen, hat sowohl das 
Dissidenten= als die Geburts-, Heiraths= und das Todten-Register, jedes von 
dem anderen gesondert, für den ganzen Gerichtsbezirk anzulegen und fortzuführen. 
Hinsichtlich des Inhaltes und der Form dieser Register ist auf die Anlagen I, II, 
III und IV zu verweisen. 
Zu jedem Register sind besondere Akten in fortlaufenden Bänden zu führen. 
Art. 2. 
Die eintretenden Geburts= und Sterbe-Fälle sind innerhalb vier und zwanzig 
Stunden bei dem betreffenden Einzelgerichte durch die nächsten Angehörigen der Ge- 
borenen oder Verstorbenen und bei Geburtsfällen auch durch die Hebamme anzuzeigen. 
Können die zur Eintragung in das Geburts= und Todten-Register erforder- 
lichen, vorher festzustellenden Nachrichten und Nachweise, insbesondere auch die den 
Neugeborenen gegebenen Vornamen nicht alsbald mit der Anzeige vollständig er- 
bracht werden, so sind dieselben dem Einzelgerichte nachträglich möglichst bald, läng- 
stens binnen vierzehen Tagen mitzutheilen bezüglich vorzulegen. 
Art. 3. 
Treten Geburts= und Sterbe-Fälle außerhalb des Ortes ein, in welchem 
das Gericht seinen Sitz hat, so bleibt nachgelassen, die Anzeige derselben bei dem 
Gemeindevorstande des betreffenden Ortes zu bewirken, und hat dieser dieselbe dem 
Gerichte sofort berichtlich zur Kenntniß zu bringen.
	        
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