Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 21. April 1864.
Ministerial-Bekanntmachung.
Um ein gleichmäßiges Verfahren der Behörden des Großherzogthums, ins-
besondere für den Bereich der Justiz und des Katasterwesens und in Ansehung
solcher Geschäfte, welche den zur Grundstückszusammenlegung gezogenen Grundbesitz
betreffen, namentlich bei Behandlung der zu Zwecken derselben erforderlichen Legi-
timations-Zeugnisse und der in ihren verschiedenen Stadien vorkommenden Besig-
Veränderungen und Hypotheken-Bestellungen, sowie bei Ausführung der Neukatastri-
rung der recessirten Fluren herbeizuführen und Störungen im Verkehre rücksichtlich
der betroffenen Grundstücke thunlichst vorzubeugen, wird mit höchster Genehmigung
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Nachstehendes verordnet:
A. Ausstellung der Vormundschafts- Zeugnisse.
F. 1.
Geht bei dem zuständigen Einzelgerichte eine Requisition der Special-Kom-
mission auf Ausstellung eines Vormundschafts-Zeugnisses ein, bevor noch das Eigen-
thums-Legitimations-Zeugniß (§§. 2 bis 7) ausgefertigt ist, so hat das Einzel-
gericht auf dem Grunde der Vormundschafts-Akten und Vormundschafts-Tabellen ein
Zeugniß über die vollständigen Namen der bei der Grundstückszusammenlegung
betheiligten, unter Vormundschaft stehenden Personen und deren Vormünder, bei
Minderjährigen mit Angabe des Tages und Jahres der Geburt der Ersteren, aus-
zufertigen und der Special-Kommission mitzutheilen.
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