Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 21. April 1864. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Um ein gleichmäßiges Verfahren der Behörden des Großherzogthums, ins- 
besondere für den Bereich der Justiz und des Katasterwesens und in Ansehung 
solcher Geschäfte, welche den zur Grundstückszusammenlegung gezogenen Grundbesitz 
betreffen, namentlich bei Behandlung der zu Zwecken derselben erforderlichen Legi- 
timations-Zeugnisse und der in ihren verschiedenen Stadien vorkommenden Besig- 
Veränderungen und Hypotheken-Bestellungen, sowie bei Ausführung der Neukatastri- 
rung der recessirten Fluren herbeizuführen und Störungen im Verkehre rücksichtlich 
der betroffenen Grundstücke thunlichst vorzubeugen, wird mit höchster Genehmigung 
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Nachstehendes verordnet: 
A. Ausstellung der Vormundschafts- Zeugnisse. 
F. 1. 
Geht bei dem zuständigen Einzelgerichte eine Requisition der Special-Kom- 
mission auf Ausstellung eines Vormundschafts-Zeugnisses ein, bevor noch das Eigen- 
thums-Legitimations-Zeugniß (§§. 2 bis 7) ausgefertigt ist, so hat das Einzel- 
gericht auf dem Grunde der Vormundschafts-Akten und Vormundschafts-Tabellen ein 
Zeugniß über die vollständigen Namen der bei der Grundstückszusammenlegung 
betheiligten, unter Vormundschaft stehenden Personen und deren Vormünder, bei 
Minderjährigen mit Angabe des Tages und Jahres der Geburt der Ersteren, aus- 
zufertigen und der Special-Kommission mitzutheilen. 
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