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Ostheim“ und an die Stelle der „Regierungs--Finanz-Kammer“ der „Groß-
herzogliche General-Inspeltor zu Erfurt“.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. April 1864.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Berordnung,
den Malzaufschlag im Vordergerichte
Ostheim betreffend.
Hierzu:
die Beilagen 1 und II.
J.
Königreich Bayern. Ministerium der Finanzen.
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Zum Branntweinbrennen, Essig-Fabriziren, wohl auch Germsieden, wird das
Malz meistens trocken gebrochen. Um dießfalls die Fabrikanten in dem Betriebe
ihres Gewerbes nicht zu hindern, jedoch eine Beeinträchtigung des Aufschlages zu
vermeiden (indem derselbe nur für das eingesprengte Malz regulirt ist) wird ange-
ordnet, daß wegen des Entganges durch unterlassenes Einsprengen, von jedem
Schäffel trockenen Malzes, ein Metzen mehr zu veraufschlagen sep; daß in Fällen,
wo die Polette auf trockenes Malz lautet, von einem Ueberschusse, der sich nur
durch Einsprengen ergeben kann, durchaus keine Rede seyn kann, versteht sich von selbst.
München den 15. September 1829.
Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl
Graf von Armaneperg.
Durch den Minister der General-Sekretär
an dessen Statt
von Mayr.
An
die Königliche Regierung des Untermainkreises,
Kammer der Finanzen.