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schlagamte zur Instruktion zufertigen oder sonstige, den Umständen entsprechende,
Verfügung treffen wird.
8. 10.
Die Instruktion des betreffenden Gesuches hat zunächst die aktenmäßige Kon-
statirung des vorhandenen Brenn-Apparates und seiner Bestandtheile, der Beschaf-
fenheit der aufzustellenden und zu verwendenden Quetschmaschine, der Maßver-
hältnisse in Ansehung der Einrichtung und des Betriebes, des Verhältnisses der
Zusammensetzung der Kartoffeln mit der trockenen Gerste oder sonstigen Getreide-
frucht, sowie überhaupt aller für die künftige Kontrole dienlich erscheinenden An-
haltspunkte zum Gegenstande.
§. 11.
Die für die Sach-Instruktion erforderlichen Konstatirungen sind unabbrüchig
der Kontrole durch die Inspektions = Organe in der Regel durch den betreffenden
Aufschlags-Untereinnehmer, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachpverständigen,
zu beschäftigen.
Die den Aufschlags-Untereinnehmern und höheren Kontrole-Organen zukom-
menden Konstatirungen sind als Amtshandlungen vorzunehmen, sohin ohne Kosten-
aufwand für die Betheiligten.
Die im Uebrigen erwachsenden Kosten, sowie die Gebühren der allenfalls zu
verwendenden Sachverständigen sind dagegen von den Betheiligten zu tragen.
S. 12.
Die Regierungs-Finanzkammer entscheidet über die Gesuche der landwirth-
schaftlichen Brennereibesitzer, bei welchen die unter §. 5 vorgesehenen Verhältnisse
nicht obwalten, in eigener Zuständigkeit.
Im entgegengesetzten Falle — des vorwaltenden selbstständigen, gewerbskon-
zessionsmäßigen Brennereibetriebes — sind die Gesuche von den Regierungs-Finanz-
kammern dem Staats-Ministerium der Finanzen zur Bescheidung mit gutachtlicher
Aeußerung vorzulegen.
Die Bewilligung zur Aufstellung und Benützung einer Quetschmaschine ist
nur in widerruflicher Eigenschaft zu ertheilen.
Gegen abweisende Beschlüsse der Königlichen Regierung findet Berichtung an
das Staats-Ministerium der Finanzen Statt, welche binnen 14 Tagen, von Mit-