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8. 3.
Es soll den Apothekern zwar nachgelassen seyn, diejenigen chemischen und
pharmaceutischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind,
aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Droguen-Handlungen zu entneh-
men, sie bleiben aber für die Reinheit und Güte der angekauften Präparate unbe-
dingt verantwortlich.
8. 4.
Hinsichtlich der Beschaffenheit und der Bereitung derjenigen Arzeneimittel,
welche in der siebenten Ausgabe der Preußischen Pharmakopöe nicht enthalten sind,
soll das unter dem Titel:
Praeparata chemica et pharmaca composita in pharmacopoeae
borussicae editionem septimam non recepta, quae in oflicinis
borussicis usitata sunt.
Supplementum pharmacopoeae borussicae. Curavit J. E.
Schacht.
Berolini, apud Rudolphum Gaertner MDCCCLNIII
im Buchhandel erschienene, einen Anhang zur Preußischen Pharmakopöe bildende
Werk gleich der letzteren vom 1. Januar 1865 ab bis auf Weiteres als bindende
Norm gelten.
§. 5.
In Bezug auf die in der siebenten Ausgabe der Preußischen Pharmakopöe
und deren vorerwähntem Anhange enthaltenen Abänderungen der bisherigen offizi-
nellen Namen verschiedener Arzeneimittel und die hierdurch bedingte Aenderung der
Ausschriften an den betreffenden Gefäßen ist zwar nach Maßgabe der Verordnung
vom 15. Juli 1858, die Einrichtung der Apotheken und den Geschäftsbetrieb in
denselben betreffend, §. 3 Absatz 1 auch jetzt zu verfahren, indessen soll den Apo-
thekern nachgelassen seyn, bis auf Weiteres und dafern in einzelnen Fällen dem
betreffenden Amts-Physikus oder bei der Revision einer Apotheke dem Revisor ein
wesentliches Bedenken hiergegen nicht beigeht, die neuen Namen der betreffenden
Arzeneimittel erst bei der Anschaffung neuer Gefäße für dieselben an diesen Ge-
fäßen anzubringen.
In den durch §. 6 der erwähnten Verordnung vorgeschriebenen Katalogen
sind jedoch die neuen offizinellen Namen sofort neben den bisherigen mit aufzu-
nehmen.
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