Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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8. 3. 
Es soll den Apothekern zwar nachgelassen seyn, diejenigen chemischen und 
pharmaceutischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, 
aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Droguen-Handlungen zu entneh- 
men, sie bleiben aber für die Reinheit und Güte der angekauften Präparate unbe- 
dingt verantwortlich. 
8. 4. 
Hinsichtlich der Beschaffenheit und der Bereitung derjenigen Arzeneimittel, 
welche in der siebenten Ausgabe der Preußischen Pharmakopöe nicht enthalten sind, 
soll das unter dem Titel: 
Praeparata chemica et pharmaca composita in pharmacopoeae 
borussicae editionem septimam non recepta, quae in oflicinis 
borussicis usitata sunt. 
Supplementum pharmacopoeae borussicae. Curavit J. E. 
Schacht. 
Berolini, apud Rudolphum Gaertner MDCCCLNIII 
im Buchhandel erschienene, einen Anhang zur Preußischen Pharmakopöe bildende 
Werk gleich der letzteren vom 1. Januar 1865 ab bis auf Weiteres als bindende 
Norm gelten. 
§. 5. 
In Bezug auf die in der siebenten Ausgabe der Preußischen Pharmakopöe 
und deren vorerwähntem Anhange enthaltenen Abänderungen der bisherigen offizi- 
nellen Namen verschiedener Arzeneimittel und die hierdurch bedingte Aenderung der 
Ausschriften an den betreffenden Gefäßen ist zwar nach Maßgabe der Verordnung 
vom 15. Juli 1858, die Einrichtung der Apotheken und den Geschäftsbetrieb in 
denselben betreffend, §. 3 Absatz 1 auch jetzt zu verfahren, indessen soll den Apo- 
thekern nachgelassen seyn, bis auf Weiteres und dafern in einzelnen Fällen dem 
betreffenden Amts-Physikus oder bei der Revision einer Apotheke dem Revisor ein 
wesentliches Bedenken hiergegen nicht beigeht, die neuen Namen der betreffenden 
Arzeneimittel erst bei der Anschaffung neuer Gefäße für dieselben an diesen Ge- 
fäßen anzubringen. 
In den durch §. 6 der erwähnten Verordnung vorgeschriebenen Katalogen 
sind jedoch die neuen offizinellen Namen sofort neben den bisherigen mit aufzu- 
nehmen. 
20“
	        
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