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Artikel 1.
Zollvereine herstammenden oder in demselben verfertigten Gegenstände sollen in Frank-
reich bei ihrer unmittelbaren Einfuhr zu Lande wie zur See unter der Flagge
eines Zollvereinsstaates oder unter französischer Flagge zu den, durch diesen Tarif
festgestellten Eingangs-Abgaben, mit Einschluß der Zusatz-Decimen, zugelassen
werden.
Die in dem Tarif A zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten, aus —n
Artikel 2.
Die in dem Tarif B zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten, aus Frank-
reich herstammenden oder daselbst verfertigten Gegenstände sollen im Zollverein tei3
ihrer unmittelbaren Einfuhr zu Lande wie zur See unter der Flagge eines Zoll-
vereinsstaates oder unter französischer Flagge zu den, durch diesen Tarif festgestell-
ten Eingangs-Abgaben zugelassen werden.
Artikel 3.
Die aus dem Zollvereine herstammenden oder in demselben verfertigten Waaren,
welche entweder über die Häfen der Hansestädte an der Elbe oder Weser, oder
mittelst der belgischen oder schweizerischen Eisenbahnen in Frankreich eingehen, sollen
als unmittelbar eingeführt angesehen werden, und zwar im letzteren Fallc, wenn
die Eisenbahnwagen oder Kolli, welche die Waaren enthalten, von dem vereins-
ländischen Zollamte amtlich verschlossen oder verbleit sind, die Vorlegeschlösser oder
Bleie bei der Ankunft in Frankreich als unversehrt erkannt werden und die Be-
förderung nach Maaßgabe der, unter den Hohen vertragenden Theilen für den in-
ternationalen Eisenbahn-Dienst getroffenen Abreden erfolgt.
Die aus Frankreich herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren sollen
bei ihrem Eingange in den Zollverein unter denselben Bedingungen genau die
gleiche Behandlung genießen.
Artikel 4.
Die aus dem Zollvereine nach Frankreich und die von Frankreich nach dem
Zollvereine ausgeführten Waaren jeder Art sollen beiderseitig von allen Ausgangs-
Abgaben frei sein.