Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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trage dieser Ausfuhr-Vergütungen oder Erhöhung der Vergütung gleiche Zusatz-Ab- 
gabe erhöht werden können. 
Die bei der Ausfuhr französischer Erzeugnisse bewilligten Ausfuhr-Vergütun- 
gen sollen genau nur die inneren Steuern ersetzen, welche auf den gedachten Er- 
zeugnissen oder auf den Stoffen, aus denen solche verfertigt sind, ruhen. 
Dem Zollvereine sollen dieselben Befugnisse zustehen, welche Frankreich sich 
in den vorstehenden Bestimmungen vorbehält. 
Artikel 7. 
Wenn einer der Hohen vertragenden Theile es nöthig findet, auf einen, in 
den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten Gegenstand einheimischer Erzeu- 
gung oder Fabrikation eine neuc innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren 
Steuer zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer 
gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können. 
Artikel 8. 
Die aus den Gebieten des einen der beiden Theile herstammenden und in 
die Gebiete des anderen Theils eingeführten Waaren jeder Art sollen keinen hö- 
heren inneren oder Verbrauchs-Steuern unterworfen werden dürfen, als die gleich- 
artigen Waaren einheimischer Erzeugung solche entrichten oder entrichten werden. 
Jedoch sollen die Eingangs-Abgaben um so viel erhöht werden dürfen, als die den 
einheimischen Producenten durch das innere Steuer-System verursachten Kosten be- 
tragen. 
In Gemäßheit der im Zollvereine bestehenden Verabredungen sollen französi- 
sche Weine, Branntweine und Fette, welche der Eingangs-Verzollung unterlegen 
haben, auch in Zukunft von jeder weiteren, für Rechnung des Zollvereins, einzel- 
ner Vereinsstaaten oder einer Kommune oder Korporation erhobenen Steuer frei 
bleiben. 
Artikel 9. 
Waaren aus Gold, Silber, Platin oder anderen edeln Metallen sollen, bei 
der Einfuhr aus dem Zollvereine nach Frankreich oder umgekehrt, dem für die gleich- 
artigen Waaren einheimischer Fabrikation bestehenden Kontrole-Verfahren unterlie- 
gen, und eintretenden Falles die Stempelungs= und Garantie-Gebühren nach den- 
selben Grundsätzen, wie diese, bezahlen. 
Artikel 10. 
Unbeschadet der, über die Behandlung von Erzeugnissen nicht zollvereinsläu- 
dischen Ursprungs bei deren Einfuhr in Frankreich durch den gegenwärtigen Vertrag 
getroffenen Bestimmungen, sollen diese Erzeugnisse den Zuschlagzöllen unterliegen,
	        
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