Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

186 
1. die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Zollvereinsstaaten, 
bei ihrer Einfuhr in die französischen Kolonieen, aller Vortheile und Be- 
günstigungen theilhaftig seyn sollen, welche den gleichartigen Erzeugnissen 
irgend welcher anderen begünstigtsten europäischen Nation jetzt oder in Zu- 
kunft bewilligt werden, und daß die Schiffe der Zollvereinsstaaten in den 
französischen Kolonieen bei ihrem Eingange, während ihres Aufenthaltes, so 
wie bei ihrem Ausgange, mögen sie beladen seyn oder in Ballast, und ohne 
Unterschied der Herkunft, in allen Stücken wie die Schiffe jeder anderen 
begünstigtsten europäischen Nation behandelt werden sollen; 
2. die Schiffe der Zollvereinsstaaten, welche direkt von einem Hafen dieser 
Staaten nach einem Hafen von Algerien kommen, sollen nur ein festes 
Tonnengeld von zwei Franks für die Tonne bezahlen, und es soll diese 
Abgabe, sobald sie einmal in einem Hafen von Algerien bezahlt ist, in den 
anderen Häfen dieser Besitzung, in welche das Schiff zur Vervollständigung 
seiner Aus= oder Einladung einlaufen möchte, nicht weiter gefordert werden; 
3. die Bestimmungen der Artikel 1 und 6 des gegenwärtigen Vertrages, so 
wie des vorstehenden Absatzes sollen auf die Schiffe der Zollvereinsstaaten 
und auf deren Ladung auch dann Anwendung finden, wenn diese Schiffe 
aus den Häfen der Hansestädte an der Elbe und Weser') kommen. Diese 
Abrede soll in Wirksamkeit treten, sobald die französischen Schiffe in eben 
diesen Häfen den Nationalschiffen gleichgestellt sind. 
Ueberdies verpflichtet sich Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, die 
Schiffe der Zollvereinsstaaten an jedem Vortheil Theil nehmen zu lassen, welchen 
er in Zukunft in den Häfen seiner Staaten den Schiffen einer anderen europei- 
schen Nation hinsichtlich der indirekten Schifffahrt gewähren möchte. 
Artikel 8. 
Waaren jeder Art, welche auf französischen Schiffen aus dem Zollvereine 
oder auf Schiffen der Zollvereinsstaaten aus Frankreich, nach welchem Bestimmungs- 
orte es auch seyn möge, ausgeführt werden, sollen keinen anderen Abgaben noch 
Ausgangsförmlichkeiten unterliegen, als wenn die Ausfuhr auf Nationalschiffen er- 
folgte, und sie sollen unter der einen wie unter der anderen Flagge aller Prä- 
mien, Zollvergütungen und sonstigen Begünstigungen theilhaftig werden, welche von 
jedem der beiden Theile der eigenen Schifffahrt jetzt oder in Zukunft bewilliget werden. 
*) Anmerkung. Durch das Protokoll über Auswechselung der Ratifikationen, vom 9. Moi 
1865, sind die Worte: „an der Elbe und Weser“ ersetzt worden durch die Worte: „an der Elbe, 
der Weser und der Trave“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.