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Artikel 8.
Die kontrahirenden Staaten werden von jeder Herauszahlung, und zwar:
bei der Steuer von der Branntwein-Fabrikation und bei der Ueber-
gangs-Abgabe von Branntwein fünf Prozent,
bei den übrigen gemeinschaftl ichen Einnahmen drei Prozent
an Erhebungskosten zurückbehalten.
Von Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsteuer und die Uebergangs-
Abgabe für Branntwein an Braunschweig zu leisten seyn möchten, werden Erhe-
bungskosten nur in dem Falle zurückbehalten werden, wenn die Brutto-Einnahme
Braunschweigs, ohne Abzug der Ausfuhr-Vergütung, weniger betragen hat, als sein
Antheil an der zur Vertheilung kommenden Einnahme.
Artikel 9.
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen
Uebereinstimmung der vereinbarten gesetzlichen, reglementären und Kontrole-Vor-
schriften hinsichtlich derjenigen Steuern und Abgaben, bei welchen nach den vorste-
henden Verabredungen eine Gleichmäßigkeit oder Gemeinschaft stattfindet.
Die Wirksamkeit der, von einem kontrahirenden Theile an die Zolldirektionen
oder Hauptämter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure erstreckt
sich auch ferner auf die Erhebung und Kontrole der in die Gemeinschaft fallenden
Steuer und Abgaben unter Anwendung der, wegen der Stellung und Befugnisse
der gedachten Beamten oder Kontroleure im Allgemeinen getroffenen Verabredungen.
Diejenigen kontrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Beamte nicht ab-
geordnet sind, gestehen den anderen das Recht zu, von Zeit zu Zeit durch beson-
ders zu entsendende Kommissare von der Erhebung und Kontrole der gedachten
Steuern und Abgaben, insbesondere der Steuer von der Branntwein-Fabrikation,
Kenntniß zu nehmen.
Brennerei-Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stets nur in
Begleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden.
Artikel 10.
Sollte der, auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Branntwein-
steuer sich erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch
Mißernten oder notorische Abnahme der Branntwein-Fabrikation oder Konsumtion
sich erklären ließe, so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden,