Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Seite des 
  
Regierungs- 
Juhal t. anues, 
Faustpfänder und Fppotheken. Nachtrag zu dem Gesetze über das 
Recht an denselben vom 6. Mai 1839, die Deschränkung der Schluß— 
bestimmung des 8. 93 dieses Gesetzes betreffend . 44. 
Feuergefährliche Orte. Vorschrift gegen das Oebahren nit deuer 
an denselben 132. 
Feuersbrünste. Suspendtrung des 8 5 des Gesezes vom 20. April 
1829 zur Sicherung gegen vieselben für den Unsang des vierten Ver- 
waltungsbezirkes . 49. 
Flößen auf der Werra. Gesh und zlteutte w zur w 53—58. 
rung des Gesetzes . « 561. 
Frankreich, Kaiserthum: 
1) Die zwischen demselben und dem deutschen Zollvereine geschlossenen 
Staatsverträge vom 2. August 1862, wie folgt . . 134—219. 
2) Handelsvertrag mit den Tarifen A und B, Zollsätze bei der Einfuhre 
in Frankreich und bei der Einführung in den Zollverein. . 135—180. 
3) Schifffahrtsvertrag 181—189. 
4) Uebereinkunft, die gollabfertigung des internationalen h ut 
den Eisenbahnen betreffend .. 190—196. 
5) Schluß-Protokoll zu den Verträgen sub Ar. 2, , 1 197—205. 
6) Uebereinkunft und Ministerlal -Bekanntmachungen wegen gegenseiti— 134. 
gen Schutzes der Nechte an literarischen Erzeugnissen und Werken06—214. 
der Kunst 3477. 
7) Protokoll vom 14. Dezenber 1864 zu g 2, 3, 6 . 215—219. 
8) Gesetz zum Schutze des Eigenthumes an französischen Werken der 
Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung 220. 
9) Fuͤr die aus dem Zollvereine nach Frankreich eingehenden Waaren 
bedarf es der Beibringung der Ursprungszeugnisse und der beglau- 
bigten Fakturen nicht mehr . 340. 
10) Jede von Frankreich dritten Mächten später durch Handelsverträge 
zgestandene Begünstigung und Ermäßigung der Eingangs= oder 
usgangs-Abgaben soll dem Zollvereine zu Theil werden 815. 516. 
G. 
Gebühren. Siehe Sporteln und Gebühren: 
Gebührenfreiheit. Siehe Sporteln= und Gebühren Freiheit. 
 
	        
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