Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Inh a l t. 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
  
Gegenbuchführer bei der Haupt-Staatskasse, ingleichen bei der mit 
derselben verbundenen ass für das landschastliche und das Kammer- 
Stammvermögen 
Gegenbuchführung bei den Sulzte der · Dbercinnahuen zu Weimar 
und Eisenach sind aufgehoben 
Gemeindcordnung, revidirte, vom 1. Januar 1854. 
Gesetz zu derselben vom 15. Februar 1865 
Gemeinde-- und Privat-Grundstücke. Gesetßz über borübergehende 
Abtretung und Benutzung derselben zu militärischen Uebungen 
Geschworenengerichte. Gesehesnachtrag im Betreff der Diäten der 
Beamten derselben ........... 
Gewerbetreibende. Siehe Handelsreisende. 
Glücksspiele. Geset und Ministerial- Betanntmachung uͤber das Verbot 
derselbben 
Großbritannien und Jeland — vereinigtes Sbnigreich — Handels- 
vertrag zwischen diesem und den Staaten des Deuiscen 3oll und 
Handels= Vereines 
Grundherrliche Mechte. 
Grundstücke, zusaminengeleste. 
barkeit 
Grundstücke. 
garue- 
Siehe Ablösung. 
Geset und Berordnung uͤber deren Weill 
Geseh über deren Denuhung zu militärischen Uebungen 
Grundstücksahtreumungen und Güterzerschlagungen. Nachtrag 
u F. 1 der Verordnung vom 14. November 1860 über das dabei zu 
beobachtende Verfahren 
Grundstückezusammenlegungs. Sochen. Siehe ablöfungs. 
und Grundstückszusammenlegungs-Sachen. 
L. 
Hagelversicherungs-Gesellschaft „Union“, allgemeine deutsche zu 
Weimar. Bestätigung der Abänderung des §. 21 lit. d deren Statuten 
Handelsreisende dürfen von den Waaren, auf welchen sie Beftellung 
suchen wollen, nur Proben mit sich fuͤhren . 
Siehe auch Waaren. 
  
64. 
510. 
45. 
129—131. 
563. 
355—358. 
351—354. 
1—6. 
129—131. 
52. 
63. 
521.
	        
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