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8. 8.
Ist das zur Entschädigung angemeldete Recht, sowie die entsprechende Ver-
pflichtung zu Gewährung der Entschädigung zugestanden oder rechtskräftig festgestellt,
so hat der Bezirks-Direktor selbstständig zu Ermittelung der Entschädigungssumme
durch Taxation zu schreiten. Derselbe erwählt zu solchem Zwecke nach seinem Er-
messen Zwei bis Drei Sachverständige und theilt den Betheiligten die von ihm
getroffene Wahl mit. Die Letzteren können innerhalb einer ausschließlichen Frist
von zehen Tagen, von der ihnen zugegangenen Eröffnung an gerechnet, ihre Ein-
wendungen gegen die gewählten Werthschätzer dem Bezirks-Direktor vortragen, auch
ihrer Seits Personen für das Geschäft in Vorschlag bringen.
Gegen die von dem Bezirks-Direktor hierauf ertheilte Entscheidung steht den
Betheiligten innerhalb einer ausschließlichen Frist von zehen Tagen Berufung an
Unser Staats-Ministerium zu, welches die zuzuziehenden Sachverständigen bestimmt,
ohne dabei auf die von dem Bezirks-Direktor gewählten und von den Betheiligten
vorgeschlagenen beschränkt zu seyn.
Der Bezirks-Direktor vereidet demnächst die Sachverständigen, macht sie mit
der Natur und dem Umfange des abzuschätzenden Verbietungs-, Zwangs= oder Bann-
Rechtes bekannt und fordert sie auf, unter Berücksichtigung aller einschlagenden
Umstände, namentlich der nach den obwaltenden Verhältnissen und nach der Oert-
lichkeit bestehenden Wahrscheinlichkeit einer nach Wegfall des Verbietungs-, Zwangs-
oder Bann-Rechtes früher oder später eintretenden Konkurrenz, ihr Gutachten über
die zu gewährende Entschädigung abzugeben.
Dieses Gutachten ist mit Angabe der Gründe schriftlich und bezüglich von
jedem einzelnen Taxator besonders zu erstatten.
8. 9.
Ueber das Ergebniß der nach §. 8 vorgenommenen Werthsermittelung hat
der Bezirks-Direktor beide Theile zu hören und die gütliche Feststellung des zu
gewährenden Entschädigungs-Kapitals zu versuchen. Gelingt demselben eine Ver-
einigung, zu welcher es der Zustimmung etwaiger hypothekarischer Gläubiger oder
anderer Real-Berechtigter nicht bedarf, nicht, so ist von demselben, mit Zugrund-
legung des einen oder des anderen abgegebenen Gutachtens, oder auch nach Befinden
einer zwischen dem niedrigsten und dem höchsten der geschätzten Beträge liegenden
Mittelzahl, über die Höhe des zu leistenden Entschädigungs-Kapitals zu entscheiden.