Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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8. 8. 
Ist das zur Entschädigung angemeldete Recht, sowie die entsprechende Ver- 
pflichtung zu Gewährung der Entschädigung zugestanden oder rechtskräftig festgestellt, 
so hat der Bezirks-Direktor selbstständig zu Ermittelung der Entschädigungssumme 
durch Taxation zu schreiten. Derselbe erwählt zu solchem Zwecke nach seinem Er- 
messen Zwei bis Drei Sachverständige und theilt den Betheiligten die von ihm 
getroffene Wahl mit. Die Letzteren können innerhalb einer ausschließlichen Frist 
von zehen Tagen, von der ihnen zugegangenen Eröffnung an gerechnet, ihre Ein- 
wendungen gegen die gewählten Werthschätzer dem Bezirks-Direktor vortragen, auch 
ihrer Seits Personen für das Geschäft in Vorschlag bringen. 
Gegen die von dem Bezirks-Direktor hierauf ertheilte Entscheidung steht den 
Betheiligten innerhalb einer ausschließlichen Frist von zehen Tagen Berufung an 
Unser Staats-Ministerium zu, welches die zuzuziehenden Sachverständigen bestimmt, 
ohne dabei auf die von dem Bezirks-Direktor gewählten und von den Betheiligten 
vorgeschlagenen beschränkt zu seyn. 
Der Bezirks-Direktor vereidet demnächst die Sachverständigen, macht sie mit 
der Natur und dem Umfange des abzuschätzenden Verbietungs-, Zwangs= oder Bann- 
Rechtes bekannt und fordert sie auf, unter Berücksichtigung aller einschlagenden 
Umstände, namentlich der nach den obwaltenden Verhältnissen und nach der Oert- 
lichkeit bestehenden Wahrscheinlichkeit einer nach Wegfall des Verbietungs-, Zwangs- 
oder Bann-Rechtes früher oder später eintretenden Konkurrenz, ihr Gutachten über 
die zu gewährende Entschädigung abzugeben. 
Dieses Gutachten ist mit Angabe der Gründe schriftlich und bezüglich von 
jedem einzelnen Taxator besonders zu erstatten. 
8. 9. 
Ueber das Ergebniß der nach §. 8 vorgenommenen Werthsermittelung hat 
der Bezirks-Direktor beide Theile zu hören und die gütliche Feststellung des zu 
gewährenden Entschädigungs-Kapitals zu versuchen. Gelingt demselben eine Ver- 
einigung, zu welcher es der Zustimmung etwaiger hypothekarischer Gläubiger oder 
anderer Real-Berechtigter nicht bedarf, nicht, so ist von demselben, mit Zugrund- 
legung des einen oder des anderen abgegebenen Gutachtens, oder auch nach Befinden 
einer zwischen dem niedrigsten und dem höchsten der geschätzten Beträge liegenden 
Mittelzahl, über die Höhe des zu leistenden Entschädigungs-Kapitals zu entscheiden.
	        
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