Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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8. 13. 
Soweit Privaten, Genossenschaften oder Gemeinden die Entschädigung zu 
leisten haben, müssen die Schuldbriefe gerichtlich beglaubigt seyn und mit Vorbehalt 
besonderer Uebereinkunft, namentlich auf Abtragung des Kapitals längstens innerhalb 
zwanzig Jahren in Jahres-Raten und auf Verzinsung zu Drei und ein halb vom 
Hundert auf das Jahr, lauten, auch sofern Genossenschaften oder einzelne Privaten 
die Pflichtigen sind, die Sicherstellung desselben durch Eintragung einer Hypothek 
auf das verpflichtet gewesene Grundstück oder — wenn ein solches nicht vorhanden, 
der Schuldner aber im Besitze von anderen Grundstücken oder von Rechten ist, 
welche Gegenstand einer Hypothek seyn können — durch Bestellung eines Unter- 
pfandes auf solche Gegenstände im Tax-Werthe des Ein und einhalbfachen Be- 
trages der Forderung enthalten. 
Die sofortige Rückzahlung des ganzen Kapitals, nach vorausgegangener drei- 
monatlicher Kündigung, kann der Gläubiger jedoch dann verlangen, wenn der 
Schuldner mit Entrichtung der Jahreszinsen, oder der Jahres-Rate drei Monate 
über den Verfall-Termin in Rückstand geblieben ist. 
Der Gläubiger ist übrigens berechtigt, seine Entschädigungsforderung an Pri- 
vaten, Genossenschaften und Gemeinden, soweit solche durch Schuldbriefe gedeckt 
werden soll, der Staatskasse innerhalb einer dreimonatlichen Frist vom Eintritte 
des Zahlungstages an (§. 11) zu überweisen gegen Gewährung des gleichen Be- 
trages, welchen die Staatskasse berechtigt ist, ebenfalls in Obligationen der oben 
§. 12 bezeichneten Art zu leisten. 
Will der Gläubiger von dieser Befugniß Gebrauch machen, so darf derselbe 
dem Schuldner keine, die Staatskasse benachtheiligenden, Zugeständnisse im Wege 
besonderer Uebereinkunft machen. 
8. 14. 
Pachter von Gewerbeberechtigungen, mit denen zur Zeit des Pachteinganges 
ein durch dieses Gesetz aufgehobenes Recht (§.§. 1, 2) verbunden war, haben an 
den Verpachter auf die Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung 
Drei und einhalbprozentiger Zinsen von dem gesammten Entschädigungs-Kapital. 
Dem Pachter ist jedoch auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß aufzulösen; 
nur muß dann die dießfallsige Erklärung längstens vier Wochen nach dem Erscheinen 
dieses Gesetzes erfolgen. Auch ist der einseitige Rücktritt vom Pachte dann aus-
	        
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