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8. 13.
Soweit Privaten, Genossenschaften oder Gemeinden die Entschädigung zu
leisten haben, müssen die Schuldbriefe gerichtlich beglaubigt seyn und mit Vorbehalt
besonderer Uebereinkunft, namentlich auf Abtragung des Kapitals längstens innerhalb
zwanzig Jahren in Jahres-Raten und auf Verzinsung zu Drei und ein halb vom
Hundert auf das Jahr, lauten, auch sofern Genossenschaften oder einzelne Privaten
die Pflichtigen sind, die Sicherstellung desselben durch Eintragung einer Hypothek
auf das verpflichtet gewesene Grundstück oder — wenn ein solches nicht vorhanden,
der Schuldner aber im Besitze von anderen Grundstücken oder von Rechten ist,
welche Gegenstand einer Hypothek seyn können — durch Bestellung eines Unter-
pfandes auf solche Gegenstände im Tax-Werthe des Ein und einhalbfachen Be-
trages der Forderung enthalten.
Die sofortige Rückzahlung des ganzen Kapitals, nach vorausgegangener drei-
monatlicher Kündigung, kann der Gläubiger jedoch dann verlangen, wenn der
Schuldner mit Entrichtung der Jahreszinsen, oder der Jahres-Rate drei Monate
über den Verfall-Termin in Rückstand geblieben ist.
Der Gläubiger ist übrigens berechtigt, seine Entschädigungsforderung an Pri-
vaten, Genossenschaften und Gemeinden, soweit solche durch Schuldbriefe gedeckt
werden soll, der Staatskasse innerhalb einer dreimonatlichen Frist vom Eintritte
des Zahlungstages an (§. 11) zu überweisen gegen Gewährung des gleichen Be-
trages, welchen die Staatskasse berechtigt ist, ebenfalls in Obligationen der oben
§. 12 bezeichneten Art zu leisten.
Will der Gläubiger von dieser Befugniß Gebrauch machen, so darf derselbe
dem Schuldner keine, die Staatskasse benachtheiligenden, Zugeständnisse im Wege
besonderer Uebereinkunft machen.
8. 14.
Pachter von Gewerbeberechtigungen, mit denen zur Zeit des Pachteinganges
ein durch dieses Gesetz aufgehobenes Recht (§.§. 1, 2) verbunden war, haben an
den Verpachter auf die Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung
Drei und einhalbprozentiger Zinsen von dem gesammten Entschädigungs-Kapital.
Dem Pachter ist jedoch auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß aufzulösen;
nur muß dann die dießfallsige Erklärung längstens vier Wochen nach dem Erscheinen
dieses Gesetzes erfolgen. Auch ist der einseitige Rücktritt vom Pachte dann aus-