Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Wer nicht bestanden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu der 
Prüfung zugelassen werden. Besteht er auch dann nicht, so ist seine Zulassung zu 
einer nochmaligen Prüfung ohne Genehmigung des Landesfürsten unstatthaft. 
8. 21. 
Das Appellations-Gericht, an welches die Akten mit den Original-Ausfer- 
tigungen von der Prüfungs-Kommission zurückgelangen, setzt das Ministerium und 
die Kreisgerichte des Landes, dem der geprüfte Accessist angehört, von dem Ergeb- 
niß der Prüfung in Kenntniß. 
§. 22. 
Die Gebühren für die zweite Prüfung sind den Gebühren für die erste Prü- 
fung, wie sie §. 11 bestimmt, gleich. 
IV. Die praktische Ausbildung der Auditoren betreffend. 
§. 23. 
Nach bestandener zweiter Prüfung führt der Accessist die Bezeichnung „Aubitor". 
Er erlangt, nach vorgängiger Verpflichtung auf den Richtereid, die Befähigung, 
richterliche Funktionen auszuüben, sowie Vertheidigungen zu führen. Zur Ueber- 
nahme einer Vertheidigung bedarf er jedoch, dafern er nicht Amtswegen als Ver- 
theidiger bestellt wird, der Erlaubniß der Behörde, bei der er beschäftigt ist. 
Zu seiner weitern Ausbildung wird der Auditor mindestens sechs Monate 
lang bei dem Appellations-Gerichte in der Weise beschäftigt, daß er unter 
Aufsicht eines Kollegial-Mitglieds in Civil= und Untersuchungs-Sachen Vorträge 
zu erstatten und Erkenntnisse auszuarbeiten, daneben aber auch, nach Anordnung 
des Präsidenten, in Sekretariats= und Büreau-Geschäften Aushülfe zu leisten hat. 
Den Sitzungen des Kollegiums hat er beizuwohnen, sofern nicht der Präsident in 
einzelnen Fällen etwas Anderes bestimmt. 
Den Auditoren ist ferner einige Male Gelegenheit zu mündlichen Vertheidi- 
gungen vor dem Appellations-Gerichte, einem Geschwornengerichte oder Kreisgerichte 
zu geben. Das Gericht, vor welchem ein Auditor als Vertheidiger aufgetreten ist, 
hat demselben darüber, wie er sich dabei gezeigt hat, in jedem einzelnen Falle ein 
Zeugniß zu den Personal-Akten des Appellations-Gerichts auszustellen. 
Die Zahl der gleichzeitig bei dem Appellations-Gerichte beschäftigten Audito- 
ren soll der Regel nach sechs nicht übersteigen. 
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