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lidität des Baues, wenn thunlich, eine Minderung der anschlagsmäßigen Bausumme
erreicht werden kann.
2) Sollte sich ferner, nach Feststellung des Anlage-Kapitals und Eröffnung
der Bahn herausstellen, daß eine Vermehrung des Anlage-Kapitals erforderlich sein
wird und deshalb für dieselbe die Beschaffung von Geldmitteln sich nöthig machen,
so ist zur Aufbringung derselben die Zustimmung der betheiligten beiden Staats-
regierungen erforderlich und kann dieselbe an die Bedingung eines festzustellenden
Zins= und Tilgungs-Fonds für die aufzunehmenden Darlehen geknüpft werden.
S. 8.
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von den ge-
sammten jährlichen Betriebseinnahmen derselben
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport-
Kosten einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (§. 9),
b) der zum Reserve= resp. Erneuerungs-Fonds fließende Jahresbeitrag nach ei-
nem von den Gesellschaftsvorständen aufzustellenden und der Genehmigung
der beiden betheiligten Staatsregierungen unterliegenden Regulative,
) die Zinsen bezüglich jährlichen Amortisations-Quoten etwaiger nach Eräöff-
nung der Bahn aufgenommener Darlehen (efr. §. 7 Nr. 2),
abgezogen werden.
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn ist
die neue Bahn selbstverständlich nicht verhaftet.
§. 9.
Hinsichts der Aufstellung der Betriebsrechnung für die neue Bahn, der Rech-
nung für die Thüringische Hauptbahn gegenüber, gelten folgende Feststellungen:
1) Zu den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung der Thüringischen
Eisenbahn, sowie für die durch die Techniker der Hauptbahn zu überneh-
mende Oberaufsicht über die neue Bahn wird ein besonderer Beitrag nicht
gewährt, dagegen erhält die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft aus den
Einnahmen der neuen Bahn für die nothwendige Vermehrung des allgemei-
nen Büreau-Personals in den ersten fünf Jahren einen Jahresbeitrag von
fünf Silbergroschen pfro Nutzmeile der Zweigbahn. Nach Verlauf der ersten
fünf Jahre findet eine neue Vereinbarung über den Beitrag zu den Kosten
der allgemeinen Verwaltung statt.
2) Die Kosten der Bahn= und Transport-Verwaltung tragen die Hauptbahn
und die neue Bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben; an den Kosten