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lässigen und namentlich alle diejenigen Erleichterungen eintreten sollen, welche rück-
sichtlich der Formalitäten der Zollabfertigung dem Verkehr auf einer andern,
die Grenze überschreitenden Eisenbahn gewährt sind oder künftig noch gewährt
werden.
Artikel 4.
Es sollen
1) eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den
Zollverein von Bremischen Handlungsreisenden oder in Bremen von Hand-
lungsreisenden, die einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden,
beiderseits, soweit nöthig, unter den zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr
oder Niederlegung in einem Packhofe erforderlichen Zollförmlichkeiten zeit-
weise zollfrei zugelassen werden. Diese Förmlichkeiten werden im gemein-
samen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird
zur weitern gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Befreiung
von Eingangs= und Ausgangsabgaben zugestanden für Gegenstände, welche,
um als Modelle zu dienen, oder zur Reparatur, in das Gebiet des andern
contrahirenden Theils gebracht und nach Erreichung des bezeichneten Zwecks,
unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückge-
führt werden, wenn die wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben
unverändert bleibt.
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Axtikel 5.
Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durch-
gangsabgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es während
der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei bewenden, daß auf die
Wiedereinführung von Durchgangsabgaben in der einen oder der andern Gestalt
für Güter verzichtet wird, welche von Bremen kommen oder dahin gehen und das
Gebiet des Zollvereins dabei berühren, oder welche aus dem Zollvereine kommen
oder dahin gehen und das Gebiet der freien Stadt Bremen berühren.
Die in dem Vertrage vom 26. Januar 1856 und dessen Zubehörungen ent-
haltenen Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäß für die Dauer
des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung.
Artikel 6.
Zur wirksamern Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gebiete der
freien Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin, soll — im Anschluß an die Ver-
abredungen im Artikel 3 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels
vom 26. Januar 1856 —