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4) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1. und Uebergangs-
scheinen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen II. und zur Ausfertigung und
Erledigung von Declarations-Scheinen für den Verkehr mittelst Berührung des
Auslandes, emlich
5) für den Eisenbahnwverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von Ansage-
zetteln.
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf an-
deren Wegen als auf den Eisenbahnen und der Oberweser sollen die vorstehend unter
Nr. 4 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter den bereits er-
gangenen oder künftig festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zu
stehen.
Artikel 8.
An die Stelle der Verabredung im ersten Satze des Art. 3 der Ueberein-
kunft vom 26. Jannar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt-
Zollamtes u. s. w. soll folgende Bestimmung treten:
Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effekten den
betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollverein vorführt, oder wer mit
nach dem Zollvereine mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen stromaufwärts auf
der Oberweser zu befördernden Waaren oder Effecten, ohne solche zu der nach den
Umständen erforderlichen Abfertigung anzumelden, die betreffende Zollstelle über-
schreitet oder ganz umgeht, soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zoll-
grenze und die erste Zollstelle im Zollverein überschreite und daher insonderheit auch
in Bezug auf die Abgabe der Zoll-Declarationen über solche Waaren oder Effekten
den zollgesetzlichen Bestimmungen desfelben unterworfen sein.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verabredung
bedingte gesetzliche Anordnung erlassen.
Artikel 9.
Bei der nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1856 zugelassenen
Aufnahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuer-
vergütung versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegenständen in die
Zollvereins-Niederlage zu Bremen, soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben
bewenden:
1) Raffinirter Rohrzucker, welcher von Zuckersiedereibesitzern, sowie aus Rüben
bereiteter raffinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Bestimmungen über
die Vergütung der Rübenzuckersteuer, ingleichen Tabaksfabrikate, welche von