Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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dem  Vertrage  vom  28.  Juni  1864  wegen  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins,
in  dem  Vertrage  vom  28.  Juni  1864  über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein,  in
dem  Vertrage  vom  11.  Juli  1864  wegen  des  Beitritts  von  Hannover  und  Oldenburg
  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  28.  Juni  1864  und  zu  dem  Vertrage
  über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein  von  demselben  Tage,  in  dem  Vertrage
  vom  12.  Oktober  1864  wegen  des  Beitritts  von  Bayern,  Württemberg,  dem
Großherzogthum  Hessen  und  Nassau  zu  den  Zollvereinigungs-Verträgen  vom  28.
Juni  und  11.  Juli  1864  endlich  in  dem  Vertrage  vom  16.  Mai  1865,  die  Fortdauer
  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend,  sollen  für  diejenigen  Bremischen  Gebietstheile,
  welche  nach  Art.  8  des  Vertrages  vom  26.  Januar  1856,  und  der  darin
erwähnten  Uebereinkunft,  sowie  nach  dem  Vertrage  zwischen  Hannover  und  Bremen
vom  29.  September  1854  in  seiner,  im  Art.  11  ausgesprochenen  Erweiterung  dem
Zollvereine  angeschlossen  sind,  soweit  sie  auf  dieselben  Anwendung  finden,  auch  in
denjenigen  Bestimmungen  maßgebend  sein,  für  welche  sich  dieses  nicht  bereits  aus
den  bestehenden  vertragsmäßigen  Verabredungen  ableitet,  und  zwar  in  der  Art,  daß
für  die  Bremischen  Gebietstheile  diejenigen  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen,
welche  für  denjenigen  Theil  des  Zollvereins  getroffen  sind,  dessen  Verwaltung  sie
sich  angeschlossen  finden.

Sollten  bei  den  Verhandlungen,  welche  die  Zollvereinsstaaten  nach  der  Verabredung
  unter  Nr.  6  des  Schlußprotokolls  zu  dem  vorgedachten  Vertrage  vom
12.  Oktober  1864  vorbehalten  haben,  weitere  Verständigungen  unter  den  Regierungen
  der  Zollvereinsstaaten  erfolgen,  als  der  Vertrag  vom  16.  Mai  1865
enthält,  so  wird  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  Sich  denselben  bezüglich
der  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Bremischen  Gebietstheile  insoweit  anschließen,
als  dies  von  Seiten  der  Regierungen  von  Hannover,  beziehungsweise  Oldenburg,
geschehen  sein  wird.

Artikel  13.

Damit  der  heimlichen  Ueberfuhr  von  Salz  aus  den  dem  Zollvereine  nicht
angeschlossenen  Bremischen  Gebietstheilen,  welche  nach  der  Erhöhung  der  Salzsteuer
  in  Hannover  und  Oldenburg  versucht  werden  möchte,  wirksamer  entgegen
  getreten  werden  kann,  verpflichtet  Sich  der  Senat  der  freien  Hansestadt
Bremen:

1)  in  den  im  Art.  5  der  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  vom  26.  Januar  1856  gedachten  Bremischen  Grenzorten  in  gleicher
Weise  wie  für  den  Verkauf  der  dort  namhaft  gemachten  Waaren  keine  neuen