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letztere wird dagegen zu Grunde gelegt, wenn es geringer ist, als das durch
Berechnung ermittelte.
4) Dem Versender und der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß
zu, statt der Berechnung des Netto-Gewichts nach dem Tara-Satze die Ermitte-
lung des Netto-Gewichts durch vollständige Netto-Verwiegung eintreten
zu lassen. Nach dem Ermessen der Abfertigungsstelle kann diese Ermittelung
des Netto-Gewichts auch probeweise durch wirkliche Verwiegung des Inhaltes
eines Theiles der zur Abfertigung gestellten Kolli nach Maßgabe der deß-
halb ertheilten Vorschriften erfolgen.
5) Im Uebrigen bewendet es bei dem durch die Ministerial-Bekanntmachung
vom 15. August 1861 getroffenen Anordnungen.
Weimar am 16. April 1866.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
4. Thon.
Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch ein
Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von
Einem halben Pfennig
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1866 bestimmten Kon-
kurrenz-Summen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 1. Juni d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei-
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Orts-Steuereinnahmen die An-
weisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlieferung
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne erst
besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen.
Wegen der etwa verbleibenden Reste ist allenthalben den Vorschriften der
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850
nachzugehen.
Weimar am 25. April 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.