Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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S. 1. 
In einem mit der Königlich Preußischen Staatsregierung für sich und Namens 
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung abgeschlossenen Bertrage 
vom 21. April c. hat die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft unter 
Vorbehalt der statutenmäßig erforderlichen Genehmigungen sich verpflichtet, den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Station Gotha über Langensalza und Mühl- 
hausen nach Leinefelde zu übernehmen. Im §. 5 dieses Vertrags ist das erforder- 
liche Anlage-Kapital nach den bisherigen Ermittelungen auf 5,161,000 Thaler an- 
genommen worden, näumlich 
auf 3,661,980 Thaler für die Preußische und 
auf 1,499,020 Thaler für die Gothaische Strecke. 
Das Anlage-Kapital soll durch Ausgabe von Stamm--Aktien Lit. B der Thü- 
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft beschafft werden und haben sich die Städte Mühl- 
hausen und Langensalza verpflichtet, 500,000 Thalev — Fünfhundert Tausend 
Thaler — zum Pari-Course zu übernehmen, und zwar Mühlhaufen zu /8 und Lan- 
gensalza zu ⅛. 
Die Herren Vertreter der genannten beiden Städte erkennen hiermit ausdrück- 
lich an, daß hinsichts der Höhe und des Zeitpunktes der Einzahlungen, welche auf 
diese Aktien von den Städten zu leisten sind, ebenso bezüglich der Folgen versäumter 
Einzahlungen, sowie hinsichts der Verzinsung während der Bauzeit gonz dieselben 
Bestimmungen maßgebend werden, welche für das übrige Aktien-Kapital, für 
welches die betheiligten beiden Staaten eine Zinsen-Garantie übernommen haben, in 
dem zum Statute der Thüringischen Eisenbahn erforderlichen Nachtrage werden fest- 
gesetzt werden. 
S. 2. 
Mit Rücksicht darauf, daß im §. 9 des mehr erwähnten Vertrags für die 
Theilnahme dieser städtischen Aktien an dem Reinertrage der neuen Bahn besondere 
Bestimmungen getroffen sind, empfiehlt es sich, diese Aktien durch besondere Merk- 
male sofort kenntlich zu machen. Es sollen deßhalb diese Aktien zum Unterschiede 
von den übrigen in Stücken zu Zwei Hundert Thalern ausgegeben werden. 
. 3. 
Im 8. 7 des qu. Vertrags war ferner stipulirt: 
„Sollte für die Vollendung des Neubaues und die Ausrüstung der neuen 
„Bahn sowie für die Beschaffung der erforderlichen Transport-Mittel ein 
„größeres Kapital als 5,161,000 Thaler nöthig sein, so soll der Mehrbe- 
„trag in gleicher Art und unter gleichen Bediugungen durch weitere Aus- 
12“
	        
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