Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

des  Abschnitts  III  nicht  ausgesprochen  ist,  sowie  zwischen  den  Angehörigen
dieser  Staaten  gelten  die  Bestimmungen  des  Abschnitts  III  über  die
Währung,  in  der  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  und  über  die  Kosten  des
Wechselns  und  der  Interessen  sofern  nicht  die  Regierung  der  beteiligten
alliierten  oder  assoziierten  Macht  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrages  dem  Deutschen  Reiche  mitteilt,  daß
die  genannten  Vorschriften  nicht  gelten  sollen.
                                                              §  15.

        Die  Bestimmungen  des  Artikels  297  und  dieser  Anlage  finden
Anwendung  auf  die  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen
Eigentums,  die  in  die  Liquidation  des  Eigentums,  der  Rechte,  Interessen,
  Gesellschaften  oder  Unternehmungen  einbegriffen  sind  oder  sein
werden,  die  von  den  alliierten  oder  assoziierten  Mächten  oder  auf  Grund
der  Bestimmungen  des  Artikels  297,  Paragraph  b,  in  Anwendung  der
Ausnahmegesetzgebung  des  Krieges  vorgenommen  wird.                                                             

      F ü n f t e r    A b s c h n i t t.  V e r t r ä g e ,  V e r j ä h r u n g,  U rt e i l e.
                                                      A r t i k e l  299.

       a)  Verträge,  die  zwischen  den  Angehörigen  kriegführender  Mächte
abgeschlossen  sind,  sollen  von  dem  Zeitpunkt  an  als  aufgehoben  gelten,
in  dem  irgendwelche  zwei  Parteien  in  das  Verhältnis  der  Feindschaft
eintraten.  Dies  gilt  jedoch  nicht  in  bezug  auf  Geldschulden  und  andere
Verpflichtungen  zur  Leistung  in  Geld,  welche  durch  eine  auf  Grund
der  genannten  Verträge  vorgenommene  Handlung  oder  Zahlung  begründet
sind.  Vorbehalten  bleiben  ferner  die  in  diesem  Abschnitt  und  in  der
nachfolgenden  Anlage  vorgesehenen  Ausnahmen  und  besonderen  Bestimmungen
  hinsichtlich  bestimmter  Verträge  und  Vertragsarten.

      b)  Von  der  Aufhebung  gemäß  diesem  Artikel  bleiben  ferner  aus
geschlossen  solche  Verträge,  deren  Erfüllung  im  allgemeinen  Interesse
binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
von  den  alliierten  oder  assoziierten  Regierungen  gefordert  wird,  deren
Angehörige  eine  der  Vertragsparteien  ist.

        Erwächst  durch  die  Erfüllung  derart  aufrecht  erhaltener  Verträge
infolge  der  veränderten  Handelsverhältnisse  einem  der  vertragschließenden
Teile  ein  erheblicher  Nachteil,  so  kann  das  in  Abschnitt  VI  vorgesehene
gemischte  Schiedsgericht  der  geschädigten  Partei  eine  angemessene  Entschädigung
  zusprechen.

         c)  Mit  Rücksicht  auf  die  Verfassungs=  und  Rechtsbestimmungen  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Brasiliens  und  Japans  bleiben  die
Vorschriften  dieses  Artikels  sowie  des  Artikels  300  und  der  Anlage  zu
diesem  Abschnitt  von  der  Anwendung  auf  Verträge  zwischen  Angehörigen
dieser  Staaten  einerseits  und  deutschen  Reichsangehörigen  andererseits
ausgeschlossen;  desgleichen  ist  der  Artikel  305  auf  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  und  deren  Staatsangehörige  nicht  anwendbar.  .

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