des Abschnitts III nicht ausgesprochen ist, sowie zwischen den Angehörigen
dieser Staaten gelten die Bestimmungen des Abschnitts III über die
Währung, in der die Zahlung zu leisten ist, und über die Kosten des
Wechselns und der Interessen sofern nicht die Regierung der beteiligten
alliierten oder assoziierten Macht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrages dem Deutschen Reiche mitteilt, daß
die genannten Vorschriften nicht gelten sollen.
§ 15.
Die Bestimmungen des Artikels 297 und dieser Anlage finden
Anwendung auf die Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen
Eigentums, die in die Liquidation des Eigentums, der Rechte, Interessen,
Gesellschaften oder Unternehmungen einbegriffen sind oder sein
werden, die von den alliierten oder assoziierten Mächten oder auf Grund
der Bestimmungen des Artikels 297, Paragraph b, in Anwendung der
Ausnahmegesetzgebung des Krieges vorgenommen wird.
F ü n f t e r A b s c h n i t t. V e r t r ä g e , V e r j ä h r u n g, U rt e i l e.
A r t i k e l 299.
a) Verträge, die zwischen den Angehörigen kriegführender Mächte
abgeschlossen sind, sollen von dem Zeitpunkt an als aufgehoben gelten,
in dem irgendwelche zwei Parteien in das Verhältnis der Feindschaft
eintraten. Dies gilt jedoch nicht in bezug auf Geldschulden und andere
Verpflichtungen zur Leistung in Geld, welche durch eine auf Grund
der genannten Verträge vorgenommene Handlung oder Zahlung begründet
sind. Vorbehalten bleiben ferner die in diesem Abschnitt und in der
nachfolgenden Anlage vorgesehenen Ausnahmen und besonderen Bestimmungen
hinsichtlich bestimmter Verträge und Vertragsarten.
b) Von der Aufhebung gemäß diesem Artikel bleiben ferner aus
geschlossen solche Verträge, deren Erfüllung im allgemeinen Interesse
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
von den alliierten oder assoziierten Regierungen gefordert wird, deren
Angehörige eine der Vertragsparteien ist.
Erwächst durch die Erfüllung derart aufrecht erhaltener Verträge
infolge der veränderten Handelsverhältnisse einem der vertragschließenden
Teile ein erheblicher Nachteil, so kann das in Abschnitt VI vorgesehene
gemischte Schiedsgericht der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung
zusprechen.
c) Mit Rücksicht auf die Verfassungs= und Rechtsbestimmungen der
Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans bleiben die
Vorschriften dieses Artikels sowie des Artikels 300 und der Anlage zu
diesem Abschnitt von der Anwendung auf Verträge zwischen Angehörigen
dieser Staaten einerseits und deutschen Reichsangehörigen andererseits
ausgeschlossen; desgleichen ist der Artikel 305 auf die Vereinigten
Staaten von Amerika und deren Staatsangehörige nicht anwendbar. .
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