Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

225 
c) Da die in Preußen zur Zeit als Regel bestehende Bestellgebühr von 
1 Sgr. für Stadtpost-Briefe mit dem geringen Umfange der Städte des 
Großherzogthums außer Verhältniß siehen und mit der Erhebung eines 
Portos von nur ½ Sgr. für Briefe bis einschließlich 3 Meilen geradezu 
unvereinbar sein würde, so soll es im Großherzogthum bei den seit- 
herigen Bestimmungen über Taxirung der Stadtpost-Briefe bewenden. 
Selbstverständlich wird durch diese Bestimmungen einem vom Nord- 
deutschen Bunde zu erlassenden allgemeinen Gesetze über die Porto-Taxen 
nicht präjudizirt. 
5) Der Königlich Preußische Herr Kommissar erklärte sich außer Stande, eine 
Bedingung in den Vertrag aufzunehmen, daß bestehende Poststellen, namentlich 
auch das Post-Kommissariat zu Eisenach, ohne Zustimmung der Großherzog= 
lich Sächsischen Staatsregierung nicht aufgehoben werden dürften, ertheilt 
jedoch die Zusicherung, daß bei Aufhebung dieser letztern Stelle die lokalen 
Interessen Eisenachs durch Errichtung eines Eisenbahn-Post-Amtes daselbst für 
den Betrieb auf der Thüringischen und der Werra-Eisenbahn Berücksichtigung 
finden würden. 
6) Auf diejenigen Beamten des Post-Kommissariats zu Eisenach, welche aus Anlaß 
der Auflösung desselben in den Ruhestand treten werden, finden in Gemäß- 
heit des §. III des Schluß-Protokolls zum Preußisch-Taxis'schen Vertrage vom 
28. Januar d. Is. bei der Pensionirung die günstigeren Bestimmungen Anwen- 
dung, welche zufolge des eben erwähnten Vertrags Preußischer Seits für die 
in den Ruhestand tretenden Beamten der Fürstlichen General-Post-Direktion zu 
Frankfurt a./M. festgesetzt worden. 
# 
7) Zur Erläuterung des Artilel 6 wird bemerkt, daß behufs der Versorgung 
der Witwen der Taxis'schen Postbeamten, entsprechend dem Großherzoglich 
Sächsischen Gesetze für Staatsdiener-Witwen vom Jahre 1821 und den 
bisher in dieser Hinsicht befolgten Grundsätzen, denselben mindestens ein Fünf- 
tel des Gehalts des mit Tode abgegangenen Beamten verwilligt werden 
selle, ohne daß ein Beitrag dieses Beamten zu der betreffenden Witwenkasse 
zu leisten wäre. 
8) Die Verwilligung persönlicher Brief-Porto-Freiheit für Privat-Korrespondenzen 
erklärte derselbe Herr Kommissar für unvereinbar mit den Preußischen Ver-