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c) Da die in Preußen zur Zeit als Regel bestehende Bestellgebühr von
1 Sgr. für Stadtpost-Briefe mit dem geringen Umfange der Städte des
Großherzogthums außer Verhältniß siehen und mit der Erhebung eines
Portos von nur ½ Sgr. für Briefe bis einschließlich 3 Meilen geradezu
unvereinbar sein würde, so soll es im Großherzogthum bei den seit-
herigen Bestimmungen über Taxirung der Stadtpost-Briefe bewenden.
Selbstverständlich wird durch diese Bestimmungen einem vom Nord-
deutschen Bunde zu erlassenden allgemeinen Gesetze über die Porto-Taxen
nicht präjudizirt.
5) Der Königlich Preußische Herr Kommissar erklärte sich außer Stande, eine
Bedingung in den Vertrag aufzunehmen, daß bestehende Poststellen, namentlich
auch das Post-Kommissariat zu Eisenach, ohne Zustimmung der Großherzog=
lich Sächsischen Staatsregierung nicht aufgehoben werden dürften, ertheilt
jedoch die Zusicherung, daß bei Aufhebung dieser letztern Stelle die lokalen
Interessen Eisenachs durch Errichtung eines Eisenbahn-Post-Amtes daselbst für
den Betrieb auf der Thüringischen und der Werra-Eisenbahn Berücksichtigung
finden würden.
6) Auf diejenigen Beamten des Post-Kommissariats zu Eisenach, welche aus Anlaß
der Auflösung desselben in den Ruhestand treten werden, finden in Gemäß-
heit des §. III des Schluß-Protokolls zum Preußisch-Taxis'schen Vertrage vom
28. Januar d. Is. bei der Pensionirung die günstigeren Bestimmungen Anwen-
dung, welche zufolge des eben erwähnten Vertrags Preußischer Seits für die
in den Ruhestand tretenden Beamten der Fürstlichen General-Post-Direktion zu
Frankfurt a./M. festgesetzt worden.
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7) Zur Erläuterung des Artilel 6 wird bemerkt, daß behufs der Versorgung
der Witwen der Taxis'schen Postbeamten, entsprechend dem Großherzoglich
Sächsischen Gesetze für Staatsdiener-Witwen vom Jahre 1821 und den
bisher in dieser Hinsicht befolgten Grundsätzen, denselben mindestens ein Fünf-
tel des Gehalts des mit Tode abgegangenen Beamten verwilligt werden
selle, ohne daß ein Beitrag dieses Beamten zu der betreffenden Witwenkasse
zu leisten wäre.
8) Die Verwilligung persönlicher Brief-Porto-Freiheit für Privat-Korrespondenzen
erklärte derselbe Herr Kommissar für unvereinbar mit den Preußischen Ver-