Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

225 
c) Da die in Preußen zur Zeit als Regel bestehende Bestellgebühr von 
1 Sgr. für Stadtpost-Briefe mit dem geringen Umfange der Städte des 
Großherzogthums außer Verhältniß siehen und mit der Erhebung eines 
Portos von nur ½ Sgr. für Briefe bis einschließlich 3 Meilen geradezu 
unvereinbar sein würde, so soll es im Großherzogthum bei den seit- 
herigen Bestimmungen über Taxirung der Stadtpost-Briefe bewenden. 
Selbstverständlich wird durch diese Bestimmungen einem vom Nord- 
deutschen Bunde zu erlassenden allgemeinen Gesetze über die Porto-Taxen 
nicht präjudizirt. 
5) Der Königlich Preußische Herr Kommissar erklärte sich außer Stande, eine 
Bedingung in den Vertrag aufzunehmen, daß bestehende Poststellen, namentlich 
auch das Post-Kommissariat zu Eisenach, ohne Zustimmung der Großherzog= 
lich Sächsischen Staatsregierung nicht aufgehoben werden dürften, ertheilt 
jedoch die Zusicherung, daß bei Aufhebung dieser letztern Stelle die lokalen 
Interessen Eisenachs durch Errichtung eines Eisenbahn-Post-Amtes daselbst für 
den Betrieb auf der Thüringischen und der Werra-Eisenbahn Berücksichtigung 
finden würden. 
6) Auf diejenigen Beamten des Post-Kommissariats zu Eisenach, welche aus Anlaß 
der Auflösung desselben in den Ruhestand treten werden, finden in Gemäß- 
heit des §. III des Schluß-Protokolls zum Preußisch-Taxis'schen Vertrage vom 
28. Januar d. Is. bei der Pensionirung die günstigeren Bestimmungen Anwen- 
dung, welche zufolge des eben erwähnten Vertrags Preußischer Seits für die 
in den Ruhestand tretenden Beamten der Fürstlichen General-Post-Direktion zu 
Frankfurt a./M. festgesetzt worden. 
# 
7) Zur Erläuterung des Artilel 6 wird bemerkt, daß behufs der Versorgung 
der Witwen der Taxis'schen Postbeamten, entsprechend dem Großherzoglich 
Sächsischen Gesetze für Staatsdiener-Witwen vom Jahre 1821 und den 
bisher in dieser Hinsicht befolgten Grundsätzen, denselben mindestens ein Fünf- 
tel des Gehalts des mit Tode abgegangenen Beamten verwilligt werden 
selle, ohne daß ein Beitrag dieses Beamten zu der betreffenden Witwenkasse 
zu leisten wäre. 
8) Die Verwilligung persönlicher Brief-Porto-Freiheit für Privat-Korrespondenzen 
erklärte derselbe Herr Kommissar für unvereinbar mit den Preußischen Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.