Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

NRegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 9. März 1867. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Durch Ministerial--Bekanntmachung vom 6. Januar 1853 (Reg. Bl. 1853 
S. 1 fg.) wurden zur Vereinfachung und Erleichterung der Geschäfte der Einzel- 
gerichte eine Anzahl Formulare eingeführt, mit Benennung derjenigen Buchdruckereien 
und lithographischen Anstalten, von welchen dieselben ausschließlich bezogen werden 
sollten, auch unter Angabe der diesfalls einzuhaltenden Preise. 
Jener Bekanntmachung reiheten sich vom Jahre 1854 ab noch einige andere 
Erlasse an, durch welche weitere Geschäfts-Formulare für die Einzelgerichte, zu denen 
neue Gesetze über den Straf= und Civil-Prozeß Anlaß gegeben hatten, eingeführt 
wurden. 
Der Nutzen, den der Gebrauch dieser Formulare durch Ersparung an Zeit und 
Arbeitskräften den Behörden und mittelbar auch den Gerichtsuntergebenen erfahrungs- 
mäßig gebracht hat, und das mehr und mehr hervorgetretene Bedürfniß, den einzel- 
richterlichen Beamten thunlichste Geschäftserleichterung zu gewähren, haben es neuer- 
dings zweckmäßig erscheinen lassen, die Anwendung von Formularen in noch weiterem 
Umfange, als bisher, zu gestatten, und es ist in Folge dessen und da auch einige 
andere das Formularwesen betreffende Punkte eine neue Regelung erheischten, zwei 
Einzelrichtern des Großherzogthums Auftrag ertheilt worden, das Formularwesen. 
der Einzelgerichte einer Revision zu unterziehen, insbesondere auch für verschiedene 
Zweige der behördlichen Geschäftsthätigkeit neue zweckmäßig erscheinende Formulare 
zu entwerfen. 
Nach Beendigung der Arbeiten dieser Kommissare und nach Prüfung der von 
ihnen gemachten Vorschläge wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 6. 
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