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Auch von den Protokollen, namentlich im Grund= und Hypotheken-Wesen, gilt
dasselbe, und dann können dieselben in dieser Form den Urkunden= Ausfertigungen
in Reinschrift mit eingefügt werden.
Dagegen ist das Versteigerungs-Patent Nr. 44 a. in der bisherigen Form zu
drucken, um auf einer Seite Raum zu finden, wodurch es an Uebersichtlichkeit ge-
winnt.
3) Es bleibt den Einzelgerichten auch künftig überlassen, gewisse Formulare —
jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche Rechtsnachtheile oder Strafen androhen,
oder deren Fassung überhaupt aus den Akten ersehen werden muß — nur in Rein-
schrift ausfertigen und expediren zu lassen, ohne Zurückbehaltung eines Konzepts
bei den Akten, so jedoch, daß die betreffenden Beschlüsse des Gerichts unter Be-
zugnahme auf die Nummer des bestehenden Formulars (efr. Ziffer I. Schlußsatz
dieser Bekanntmachung) zu der Registrande und zu den Akten geschrieben werden
müssen, mit Beifügung einer entsprechenden Bezeichnung, daß die Ausfertigung in
Reinschrift abgehen solle.
Hierzu werden sich die Formulare Nr. 3. 7. 18. 40. 45. 46a. 46 b. 47. 48.
49 a. 49 b. 50 a. 50 b. 57. 62. 63. 64. 65. 66. 71. 88. 89. 90. 91 eignen;
beispielsweise aber nicht die Formulare Nr. 1. 2. 4. 5. 6. 17. 19. 20. 38.
39 ## b. 41. 44 a. 51. 52. 58. 59. 60. 61. 72. 74. 79. 81. 94. — Auch
sind selbstverständlich alle für die Grund-, Hypotheken= und Privilegien-Akten be-
stimmten Ausfertigungen und Urkunden vollständig in Konzepte zu bringen.
4) Mehrere Formulare können, der Papier-Ersparniß wegen, auf halbe Pa-
pierbogen bedruckt werden, z. B. Nr. 3. 7. 18. 40. 42b. 45. 46b. 47. 48.
49a. 49b. 50 a. 50 b. 63. 71. Regquisitionen aber sind, schon des Anstands we-
gen, auf ganze Bogen zu drucken.
5) Die Benutzung von Maschinen-Papier war bisher ausgeschlossen. Da
aber solches Papier jetzt in besserer Qualität, als früher, geliefert wird und die
Anschaffung des Bütten-Papiers namentlich den lithographischen Anstalten erschwert
ist: so soll von jetzt an auch weißes Maschinen-Papier angewendet werden dürfen,
vorausgesetzt, daß solches von guter, haltbarer Beschaffenheit ist und das Gewicht
desselben auf das Ries mindestens elf Zollpfund beträgt. Die Gerichtsstellen ha-
ben hierauf besondere Rücksicht zu nehmen.
6) Dagegen ist an der bisherigen Bestimmung sireng festzuhalten, daß alle
Formulare und Netze beschnitten und in dem vorschriftsmäßigen Formate
von 14 Zoll Höhe und 8 ½ Zoll Breite geliefert werden. Auch haben die Druck-
anstalten für die gehörige Verpackung der zu versendenden Formulare und Netze
unentgeltlich zu sorgen.