Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Die Absendung derselben, wenn solche durch die Post geschieht, sowie die Be- 
stellung, auch die Sendung der Gelder dafür durch die Verwaltungskassen der Ein- 
zelgerichte ist unter der Rubrik „Großherzogliche Dienstsache“ zu bewirken. Die 
Druckereien und lithographischen Anstalten haben dieserhalb an eine der Gerichts- 
stellen ihres Wohnortes sich zu wenden. 
7) Die Einzelgerichte haben die von ihnen angeschafften und noch anzuschaf- 
fenden Formulare in guter Ordnung zu halten und in einer besonderen Repositur 
übersichtlich unterzubringen, auch gegen Verstaubung und Beschädigung zu sichern. 
Vorhandene Vorräthe von Formularen und Netzen sind aufzubrauchen, ehe neue For- 
mulare derselben Art angeschafft werden. 
8) Sollten die nun eingeführten Formulare und Netze einzelnen Gerichtsstel- 
len mit Rücksicht auf besondere örtliche Bedürfnisse nicht ausreichend und die Be- 
nutzung noch anderer Formulare oder Netze wünschenswerth erscheinen: so haben sie 
wegen Genehmigung zu deren Anschaffung sich durch das vorgesetzte Kreisgericht an 
das unterzeichnete Staats-Ministerium zu wenden. 
IV. 
Damit das unter Nr. 15 erwähnte Formular eines Kaufvertrags den 
beabsichtigten Nutzen gewähre, haben die Land-Gemeindevorstände den Betheiligten, 
welche an dieselben in dieser Beziehung hiermit verwiesen werden, deren Kaufver- 
träge mit Anwendung des bei dem betreffenden Einzelgericht in Uebung befindlichen 
Formulars anzufertigen oder anfertigen zu lassen, und zwar jeden Kaufvertrag in 
zwei Exemplaren. 
Die Gemeindevorstände, welche für diese Bemühung in gesetzlicher Weise zu 
liquidiren befugt sind, haben die nöthigen Formulare zu solchen Verträgen auf ei- 
gene Kosten sich anzuschaffen und aus der Buchdruckerei oder lithographischen An- 
stalt, welche die Lieferung für das betreffende Einzelgericht besorgt, zu beziehen. 
Befindet sich jedoch die fragliche Druckerei oder lithographische Anstalt nicht an dem 
Sitze des zuständigen Einzelgerichts, so können die Formulare auch von dem Letz- 
tern gegen Ersatz des diesfallsigen Aufwandes zur Verwaltungskasse in der bisher 
schon geordneten Weise bezogen werden. 
Weimar am 6. Februar 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode.
	        
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