Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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das Genossenschafts -Register nicht bei dem Konkurs-Gericht geführt wird, so ist 
die Konkurs-Eröffnung von Seiten des Konkurs-Gerichts dem die Stelle des 
Handelsgerichts vertretenden Einzelgericht, bei welchem das Register geführt wird, 
zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen. 
Art. 37. 
Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, 
auch wenn der Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. 
Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts im Gesellschafts- 
vertrage Nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schluß des Ge- 
schäftsjahres nach vorheriger, mindestens vierwöchiger Aufkündigung Statt. Ferner 
erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Gesellschaftsvertrag keine ent- 
gegengesetzten Bestimmungen enthält. 
In jedem Falle kann die Genossenschaft Genossenschafter aus den im Gesell- 
schaftsvertrage festgesetzten Gründen, sowie wegen des Verlusts der staatsbürger- 
lichen Rechte ausschließen. 
Art. 38. 
Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossenschafter, 
sowie die Erben verstorbener Genossenschafter, bleiben den Gläubigern der Genossen- 
schaft für alle bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossenschaft eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten bis zum Ablauf der Verjährung (Art. 51) verhaftet. 
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den 
Reserve-Fonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen 
Anspruch, sind vielmehr nur berechtigt, zu verlangen, daß ihnen der eingezahlte 
Geschäftsantheil nebst den zugeschriebenen Dividenden binnen drei Monaten nach 
ihrem Ausscheiden ausgezahlt werde. 
Gegen diese Verpflichtung, auch wenn sich das Vermögen der Genossenschaft 
bei dem Austritt oder der Ausschließung eines Genossenschafters vermindert hat, 
kann sich die Genossenschaft nur dadurch schützen, daß sie ihre Auflösung beschließt 
und zur Liquidation schreitet. 
Abschnitt V. 
Von der Liquidation der Genossenschaft. 
Art. 39. · 
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt 
die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschafts- 
20“
	        
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