Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Ministerium entworfenen weiteren Repartition schon im Frieden festgesetzt und den 
Bezirks-Direktoren unter Angabe der Truppentheile, für welche die Pferde bestimmt 
sind, sowie der Ablieferungsorte, bekannt gemacht. Die Bezirks-Direktoren vertheilen 
zunächst das von den Kreisen aufzubringende Kontingent auf die Vormusterungs- 
Bezirke, setzen die Vormusterungs-Kommissionen von der auf ihren Bezirk repartirten 
Quote in Kenntniß und berichtigen alljährlich diese Vertheilung insoweit solches 
durch vorgefallene Veränderungen in dem Pferdebestande nach den ihnen von den 
Musterungs-Kommissionen zu machenden Anzeigen (§. 4) erforderlich wird. 
  
S. 8. 
Nach einer neuen Repartition der Mobilmachungs-Pferde auf die Verwaltungs- 
Bezirke haben die Bezirks-Direktoren binnen acht Wochen und spätestens jedesmal 
am 1. Juli dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, 
anzuzeigen, ob der Verwaltungs-Bezirk zur vollständigen Gestellung der repartirten 
Mobilmachungs-Pferde im Stande ist, oder welche Berichtigungen wegen Ver- 
änderung in der Leistungsfähigleit des Verwaltungs-Bezirks in den Subrepartitionen 
erforderlich sind. 
Dieser Anzeige ist eine Vergleichung des auf den Verwaltungs-Bezirk repartirten 
Kontingents mit dem wirklich vorhandenen Pferdebestande, wie sich derselbe aus 
der nach §. 1 aufgestellten Nachweisung ergiebt, beizufügen. Das Großherzogliche 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, läßt demnächst eine Zusammen- 
stellung der diensttauglichen Pferde nach den Verwaltungs-Bezirken anfertigen und 
theilt solche in duplo bis zum 1. August jeden Jahres dem Königlichen General- 
Kommando mit. 
8. 9. 
Sonstige Vorbereitungen für die Mohbilmachung. 
Die Bezirks-Direktoren haben (cfr. §§. 15 und 11) in steter Bereitschaft 
zu halten: 
1) eine genügende Anzahl von Blanquets zu den Pferde-Nationalen, welche 
das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, für den 
Gebrauch der Vormusterungs= und Abnahme-Kommissionen drucken läßt; 
2) die Blanquets sowohl zur Berufung der Mitglieder der Vormusterungs- 
Kommissionen, als für die Aufforderung der Pferdegestellung an die Vor- 
stände der Gemeinden.
	        
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