Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Diejenigen Mitglieder oder Stellvertreter, welche nicht am Sitze des Rech- 
nungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission) wohnen, erhalten bei jedem Zusammen- 
tritt einen Thaler Reise-Entschädigung für jede Meile oder geringere Entfernung 
der Hin= und Rückreise zusammengenommen und, wenn sie übernachten müssen, zwei 
Thaler Diäten für jede Uebernachtung. 
Die Reklamations-Kommission hat die Beschwerden über unrichtige Abschätzung 
Anderer sorgfältig zu prüfen, und ist ebenso berechtigt als verpflichtet, die angefoch- 
tenen Einschätzungen, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, oder aber 
nach der ihr beiwohnenden Kenutniß und nach der von ihr gewonnenen Ueberzeu- 
gung zu niedrig gegriffen sind, selbstthätig abzuändern und zu berichtigen. Die- 
selbe beschließt durch Stimmenmehrheit. 
8. 74. 
Nach Erledigung des in den §§. 72 und 73 vorgeschriebenen Verfahrens hat 
das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) die Schätzungslisten den Ge- 
meindevorständen wieder zuzustellen. Den Gemeindevorständen liegt nunmehr ob, 
die Schätzungslisten anderweit zur Einsichtnahme aller Steuerpflichtigen fünf Tage 
lang öffentlich auszulegen und dies in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Jedem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, gegen seine Einschätzung, falls er 
sie zu hoch oder sonst dem Gesetze nicht entsprecheud finden sollte, zu reklamiren. 
Eine solche Reklamation muß hinlänglich begründet, binnen einer ausschließlichen 
Frist von acht Tagen, vom Ablauf des obigen fünftägigen Zeitraums der Offen- 
legung an gerechnet, bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) einge- 
reicht werden. 
Die publizirten Schätzungs-Listen haben die Gemeindevorstände alsbald mit 
einem darauf zu bringenden Zeugnisse über die ordnungsmäßig erfolgte Publikation 
an das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) zurückzusenden. 
S. 75. 
Ueber zeitig (6. 74) bei den Rechnungsämtern (Steuer-Lokal-Kommissionen) 
eingereichte Reklamationen entscheidet nach gewissenhafter Erörterung und billiger 
Erwägung aller dabei in Betracht zu ziehenden Verhältnisse die Reklamations- 
Kommission (. 73) durch Stimmenmehrheit. 
8. 76. 
Glaubt der Reklamant bei dieser Entscheidung sich nicht beruhigen, vielmehr 
die von ihm behauptete Ueberschätzung vollständig nachweisen zu können, so ist er
	        
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