Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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befugt, seine Reklamation innerhalb einer weitern Nothfrist von zehn Tagen 
nach Eröffnung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Staats-Ministerium fort- 
zustellen. 
Ein solcher Nachweis kann aber nur geführt werden auf dem Grunde glaub- 
würdiger Urkunden, namentlich einer genauen, über die in Frage stehenden Ge- 
schäfts= und Gewerbs= Zweige vollständig sich verbreitenden Buchführung, welche 
wenigstens das der Einschätzung unmittelbar vorhergegangene ganze Kalenderjahr um- 
faßt und sämmtliche einzelne Einnahme= und Ausgabe-Posten mit hinlänglicher 
Bestimmtheit entnehmen läßt. 
Diese Urkunden und Bücher müssen innerhalb der zehntägigen Nothfrist gleich- 
zeitig mit der Erklärung, daß die Reklamation an das Staats-Ministerium fortge- 
stellt werde, bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) versiegelt über- 
reicht werden und es muß der Reklamant sich zugleich erbieten, ihren Inhalt eidlich 
zu bestärken. 
Von dem pflichtmäßigen Ermessen des Staats-Ministeriums hängt es ab, die 
eidliche Bestärkung zu verlangen, oder sie zu erlassen. Nicht minder ist das Staats- 
Ministerium ermächtigt, noch andere erfüllende Beweismittel zu fordern, oder die 
Reklamation unter Verurtheilung des Reklamanten in die Kosten alsbald zu ver- 
werfen. 
8. 77. 
Gegen die Entscheidungen des Staats-Ministeriums findet keinerlei weiterer 
Rekurs, weder im Rechts= noch im Verwaltungs-Wege, statt. 
Verspätete Reklamationen sind gänzlich unbeachtet zu lassen. Auch schützt 
keine Reklamation gegen die einstweilige Zahlung der Steuer. 
V. Von den Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote. 
8. 78. 
Mit Zugrundelegung der, zunächst nach Maßgabe der Entscheidungen, welche 
über die etwa vorgekommenen Reklamationen bis zum 15. März jeden Jahres er- 
theilt worden sind, definitiv zu berichtigenden Abschätzungslisten haben die Rechnungs- 
ämter (Steuer-Lokal-Kommissionen) die Beträge des zweiten Theils der Orts-Quote 
erster und zweiter Abtheilung nun ungesäumt auf die in den Schätzungslisten auf- 
geführten Individual - Steuer-Kapitale nach richtigem Verhältnisse — ohne jedoch 
dabei unter einen Viertelpfennig herabzugehen — zu vertheilen, überhaupt dafür 
zu sorgen, daß die Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote vorschrifts- 
mäßig zu Stande gebracht werden. 
15“
	        
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