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befugt, seine Reklamation innerhalb einer weitern Nothfrist von zehn Tagen
nach Eröffnung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Staats-Ministerium fort-
zustellen.
Ein solcher Nachweis kann aber nur geführt werden auf dem Grunde glaub-
würdiger Urkunden, namentlich einer genauen, über die in Frage stehenden Ge-
schäfts= und Gewerbs= Zweige vollständig sich verbreitenden Buchführung, welche
wenigstens das der Einschätzung unmittelbar vorhergegangene ganze Kalenderjahr um-
faßt und sämmtliche einzelne Einnahme= und Ausgabe-Posten mit hinlänglicher
Bestimmtheit entnehmen läßt.
Diese Urkunden und Bücher müssen innerhalb der zehntägigen Nothfrist gleich-
zeitig mit der Erklärung, daß die Reklamation an das Staats-Ministerium fortge-
stellt werde, bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) versiegelt über-
reicht werden und es muß der Reklamant sich zugleich erbieten, ihren Inhalt eidlich
zu bestärken.
Von dem pflichtmäßigen Ermessen des Staats-Ministeriums hängt es ab, die
eidliche Bestärkung zu verlangen, oder sie zu erlassen. Nicht minder ist das Staats-
Ministerium ermächtigt, noch andere erfüllende Beweismittel zu fordern, oder die
Reklamation unter Verurtheilung des Reklamanten in die Kosten alsbald zu ver-
werfen.
8. 77.
Gegen die Entscheidungen des Staats-Ministeriums findet keinerlei weiterer
Rekurs, weder im Rechts= noch im Verwaltungs-Wege, statt.
Verspätete Reklamationen sind gänzlich unbeachtet zu lassen. Auch schützt
keine Reklamation gegen die einstweilige Zahlung der Steuer.
V. Von den Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote.
8. 78.
Mit Zugrundelegung der, zunächst nach Maßgabe der Entscheidungen, welche
über die etwa vorgekommenen Reklamationen bis zum 15. März jeden Jahres er-
theilt worden sind, definitiv zu berichtigenden Abschätzungslisten haben die Rechnungs-
ämter (Steuer-Lokal-Kommissionen) die Beträge des zweiten Theils der Orts-Quote
erster und zweiter Abtheilung nun ungesäumt auf die in den Schätzungslisten auf-
geführten Individual - Steuer-Kapitale nach richtigem Verhältnisse — ohne jedoch
dabei unter einen Viertelpfennig herabzugehen — zu vertheilen, überhaupt dafür
zu sorgen, daß die Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote vorschrifts-
mäßig zu Stande gebracht werden.
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