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Von den Ab- und Zugängen bei den Steuerrollen für den zweiten Theil
der Orts-Quote. — Steuer-Haftpflicht der Brod= und Lohnherren
für ihre Diener und Gehülfen.
S. 79.
An der endlich berichtigten Umlegung des zweiten Theils der Orts-Quote
(§. 78) darf im Laufe des Jahres nichts in der Art geändert werden, daß da-
durch die Steuerbeiträge der Einzelnen steigen oder fallen.
5. 80.
Personen, welche in der ersten Hälfte des Jahres in einen inländischen Ort
einziehen, ingleichen Personen, die zur Zeit der erfolgten jährlichen Einschätzung
ein Geschäft oder Gewerbe noch gar nicht betrieben, in der ersten Hälfte des Jahres
aber ein Gewerbe oder eine andere bürgerliche Nahrung in einem solchen Orte
begründen, sind von dem Gemeindevorstande den Stenervertheilern anzuzeigen und
von diesen nachträglich einzuschätzen, damit sie für die zweite Hälfte des Jahres
zur Steuerentrichtung beigezogen werden.
§. 81.
Verlassen Personen, welche zur zweiten Abtheilung des zweiten Theils der
Orts-Quote beitragspflichtig sind, in der ersten Hälfte des Jahres, nach bereits
bewirkter Umlegung der Steuer, den Ort, so haben sie vorher, an dem Orte ihres
bisherigen Aufenthalts ihre volle Einkommensteuer für das laufende halbe Jahr zu
entrichten und bei dem Steuereinnehmer des inländischen Orts, in welchen sie sich
etwa wenden, durch Vorlegung der Steuer-Quittung wegen der bewirkten Zahlung
sich auszuweisen. Eine neue Einschätzung an diesem Orte hat alsdann nur für
die zweite Hälfte dieses Jahres hinsichtlich ihrer zu erfolgen.
Stirbt ein zu dieser Abtheilung der Orts-Quote Beitragspflichtiger im ersten
Halbjahre, ohne Erben zu hinterlassen, welche das von dem Verstorbenen betriebene
Geschäft oder Gewerbe in dem Orte fortsetzen, so kommt die betreffende Schätzungs-
summe im zweiten Halbjahre in Abfall.
8. 82.
Wechseln Privat-Diener, Gewerbsgehülfen und andere Arbeiter nur das
Dienst-, Arbeits= oder das einkommensteuermäßige Verhältniß in dem Orte, in
welchem sie eingeschätzt wurden: so wird dadurch, bezüglich der auf das laufende
Jahr von ihnen zu entrichtenden Steuern, nichts geändert.