Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Leistung auf Grundstücken eder auf Gerechtigkeiten hafte oder einer Korporation 
oder einer gewissen Klasse von Personen, ohne Rücksicht auf Grundbesitz, aufruhe. 
§. 2. 
Nichtablösliche Rechte- 
Der Ablösung nach diesem Gesetze sind nicht unterworfen: 
1) Diejenigen Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben: Grund- 
steuern und Grundeinkommen-Stenern, Wasser- und Wege-Bau-Dienste rc. 
2) Diejenigen Gemeindelasten, welche die Natur von Steuern und Anlagen 
in der Gemeinde haben, also nicht nur persönliche, z. B. Personal-Ge- 
schoß, sondern auch solche, die auf Grundkesitz der Gemeindeglieder umgelegt 
und nach dem Bedürfnisse dem Wechsel unterworfen sind, z. B. die Prozent- 
Abgale in der Stadt Eisenach, die Anlagen nach den Gemeindehufen und 
Kirchenhufen im Neustädtischen Kreise. 
Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen= und Schul-Verbande 
entspringen, soweit sie den Betheiligten als Angehörigen dieses Ver- 
bandes obliegen, bei welchen also, wenn sie auf den Grundbesitz ausge- 
schlagen sind, darin nur eine Art der Umlegung einer persönlichen Leistung, 
nicht aber eine eigentliche Grundlast zu erkennen ist. Eine Umwandlung 
solcher Abgaben und Leistungen findet, sofern nicht eine freiwillige Ueber- 
einkunft diesfalls erfolgt, ebenfalls nicht statt. 
Diejenigen Zehnten und sonstigen Leistungen, welche im Berg= und Sa- 
linen-Regal ihren Grund haben, oder für den Genuß anderer Regalien 
entrichtet werden. 
Die bei eigentlichen Lehen für die Beleihung zu entrichtende Lehns- 
Taxe, deren Wegfall von der Allodifikation des Lehens abhängt. 
Erbpacht-Verhältnisse, welche urkundlich begründet sind, ingleichen 
Laßgüter-Verhältnisse, welche bloß in widerruflicher Ueberlassung 
von Grundstücken zur Benutzung bestehen, mit Einschluß der aus solchen 
Erlpacht= und Laßgüter-Verhältnissen abfließenden Abgaben und Leistungen. 
Die Jagdfrohnen und die auf gesetzlicher Bestimmung beruhende Ver- 
pflichtung der Gerichtsunterthanen zur Bewachung der Rittersitze, 
ingleichen die gesetzliche Befugniß zu Auferlegung neuer Erbzinsen und 
Lehngelder, sowie die aus dem guts-= und schutzherrlichen Verbande 
fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen sind sämmtlich seit der 
Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Mai 1848, bezüglich der Gesetze vom 
22. Oltober 1851 und 24. Februar 1852 ohne Entschädigung weggefallen. 
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