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Hinsichtlich der auf fremdem Grund und Beden haftenden Jagdgerechtigkeiten
kommen, insoweit dieselben durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten
Grundstücks algeschlossenen Vertrag erworben waren, die Vorschriften des Gesetzes
vom 1. März 1850 §§. 4 bis 11 zur Anwendung.
§. 3.
Für die Ablösung solcher grundherrlicher Rechte, welche Kirchen, Pfarreien
und Schulstellen zustehen, kommen die besonderen desfallsigen Bestimmungen in
Anwendung.
S. 4.
Gültigkeit früherer Ablösungsverträge.
Zur Zeit der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Mai 1848 bereits ab-
geschlossene Ablösungsverträge bleiben, ohne Unterschied der Grundsätze, nach welchen
dabei die Auseinandersetzung erfolgt ist, in Kraft. Sind jedoch darin solche fort-
dauernde Dienste oder audere Leistungen versprochen, oder solche Dienstbarkeiten be-
stellt worden, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ablöslichkeit unter-
liegen, so sind letztere auch darauf anwendbar.
Hinsichtlich der Rechtsgrundsätze über Zwangsentäußerungen (Expropriationen)
zu öffentlichen Zwecken wird durch das gegenwärtige Gesetz überhaupt und ins-
besondere auch insofern nichts geändert, als die auf dem Grunde gesetzlicher Ex-
propriation bestellten Rechte au fremden Grundstücken fortbestehen.
§. 5.
Die Ablösung wird durch entgegenstehende frühere Rechts-Normen
· nicht gehindert.
Dem Rechte, auf Ablösung nach diesem Gesetze anzutragen, können Verträge,
Verjährung, letztwillige Verordnungen und frühere, d. h. vor Bekanntmachung des
Gesetzes vom 18. Mai 1848 ertheilte, rechtskräftige Entscheidungen nicht entgegen-
gestellt werden.
S. 6.
Privat-Vereinigungen über Ablösungen.
Auch künftig bleibt es den Betheiligten unbenommen, über Ablösungen Privat-
Vereinigungen zu treffen.
Doch haben sie dabei alle diejenigen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
zu beobachten, welche die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen die etwa-
nöthige Einholung der Genehmigung von Behörden, die Beurkundung der ge-