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schlossenen Verträge und deren Bestätigung durch die General-Ablösungs-Kommission
betreffen.
S. 7.
Ohne Antrag der Betheiligten keine Ablösung.
Einleitung zur Ablösung im Wege dieses Gesetzes findet nur entweder auf
beiderseitiges Uebereinkommen, oder auf einseitigen Antrag (Provokation) eines von
beiden Theilen statt.
§. 8.
Zwang zur Ablösung.
Der Provozirte muß sich die Ablösung gefallen lassen, insoweit nicht eine
der in den §§. 9, 25, 40, 41, 42, 46, 47, 51, 75, 88, 89 und 90 ange-
gebenen Ausnahmen eintritt.
§. 9.
Gegenseitigkeit des Provokations-Rechts und dessen Beschränkung.
Das Recht, auf Ablösung anzutragen (zu provoziren), steht nicht nur dem
Verpflichteten, sondern auch dem Berechtigten zu.
Auf Ablösung ständiger Geldrenten kann jedoch nur der Verpflichtete antragen.
Anderer Seits isk der Berechtigte nur dann auf Ablösung einzugehen ver-
pflichtet, wenn die Gesammtheit der in einem Orte oder in einer Flur ihm zu
irgend einer Leistung, Abgabe oder Dienstbarkeit Verpflichteten auf Ablösung we-
nigstens einer Gattung dieser Verpflichtungen anträgt.
Hinsichtlich der Beschränkung des Provokations-Rechts der Verpflichteten
auf Ablösung solcher grundherrlicher Rechte, welche Kirchen, Pfarreien und Schul-
stellen zustehen, behält es bis auf Weiteres bei dem Gesetze vom 22. Oktober 1853
sein Bewenden.
S. 10.
Zurücknahme der Provokation.
Dem Provokanten ist die Zurücknahme seiner Provokation gegen Abstattung
der dadurch verursachten Kosten, so lange als deren Insinuation an den Provo-
katen noch nicht erfolgt ist, schlechterdings, nach Erfolg dieser Insinuation aber bloß
dann gestattet, wenn der Provokat ausdrücklich darein willigt.
S. 11.
Das Provokations-Recht ist vom Eigenthum und, wenn dies ungewiß oder
streitig ist, vom Natural-Besitze abhängig.
Ist bei einer Ablösung ein Grundstück als berechtigt oder verpflichtet be-