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theiligt, so ist das Recht, auf Ablösung anzutragen (zu provoziren) und bei den
Verhandlungen gültige Erklärungen abzugeben, ein Ausfluß des Eigenthums an dem
betheiligten Grundstücke.
Ist aber dieses Eigenthum ungewiß oder streitig, so hat unter den Parteien
diejenige, welche sich im Besitze des berechtigten oder verpflichteten Grundstücks be-
findet, die erforderlichen Erklärungen dabei abzugeben und das Provokations-Recht
zu üben.
Die Rechtsnachfolger des Provokanten sowohl als des Provokaten (Universal-
und Singular-Successoren), sowie der nachträglich sich legitimirende Eigenthümer
(Abs. 2) sind verbunden, die Ablösungsverhandlungen in der Lage, in welcher sich
dieselben zur Zeit ihres Eintritts befanden, aufzunehmen und fortzuführen. Die
im Laufe des Verfahrens algegebenen Erklärungen des Vorgängers sowie die in
Beziehung auf denselben ergangenen Feststellungen und Entscheidungen behalten da-
her ihre rechtliche Wirkung für den Nachfolger, welcher insbesondere auch für die
von dem Vorgänger unerfüllt gelassenen aus den Ablösungsverhandlungen er-
wachsenen Verpflichtungen einzustehen hat.
Uebrigens sind die Rechte der das Eigenthum in Anspruch nehmenden Per-
sonen bei den Verhandlungen auf die Weise wahrzunehmen, wie es nach den Be-
stimmungen in den §§. 193, 194, 198— 201 angeordnet ist.
§. 12.
Unter Miteigenthümern entscheidet die Stimmenmehrheit.
Die gesammten Miteigenthümer eines Grundstücks gelten bei Ausübung des
Provokations-Rechts und den bei der Ablösung abzugebenden Erklärungen für eine
Person. Können sie sich nicht vereinigen, so gilt unter ihnen die Mehrheit der
Stimmen, die nach dem Verhältnisse des Antheils eines Jeden berechnct wird.
S. 13.
Unter Miteigenthümern im Zweifel anzunehmende Gleichheit
er Antheile.
Insoweit unter mehren Miteigenthümern der Betrag der Antheile ungewiß
oder streitig ist, wird Gleichheit der Antheile angenommen.
§. 14.
Wirkungen eines nachmals sich anders ergebenden Verhältnisses
der Antheile.
Provokationen und Ablösungen, welche auf dem Grunde der nach dem nächst-
vorhergehenden Paragraphen anzunehmen gewesenen Gleichheit der Antheile zu