101
Stande gekommen sind, können dadurch, daß späterhin ein anderes Verhältniß der
Antheile ermittelt wird, nicht rückgängig gemacht werden. Die einzelnen Miteigen-
thümer haben sodann nur gegenseitige Ansprüche auf eine veränderte Vertheilung
der bei der Ablösung erlangten Entschädigung cder der übernommenen Leistungen
„und auf den Ersatz des zu viel Geleisteten oder zu wenig Empfangenen, nicht aber
auf Ersatz angeblicher Schäden, welche dem Ueberstimmten durch das Zustande-
kommen des Geschäfts erwachsen wären.
8.. 16.
Stimmengleichheit bei Abstimmungen.
So oft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Antrag oder eine Er-
klärung von dem Beschlusse der Mehrheit unter mehren zugleich betheiligten Per-
sonen abhängig ist, so ist bei eintretender Stimmengleichheit anzunehmen, als ob
sich die Mehrheit zu derjenigen Erklärung vereinigt hätte, welche dem Zustande-
kommen einer Ablösung am fäörderlichsten ist.
S. 16.
Geistliche, Schullehrer, Kirchendiener, milde Stiftungen u. s. w.
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener, Verwalter milder Stiftungen, sowie
überhaupt alle solche einzelne Personen, Gemeinden und Korporationen, welche bei
Veräußerungen an Dekrets-Ertheilung oder an andere Formen der Ermächtigung
gebunden sind, können ohne solche nicht auf Ablösung provoziren. Jedenfalls haben
sie vor dem Anfange der Verhandlungen die Instruktion der Behörde oder die Zu-
stimmung Derjenigen einzuholen, an deren Einwilligung sie gebunden sind.
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener haben ihre Vorschläge zur Provokation
bei ihrer vorgesetzten Behörde anzubringen.
Zu allen Ablösungsverhandlungen, bei welchen die Stelle eines Geistlichen,
Schullehrers oder Kirchendieners betheiligt ist, hat der Kirchgemeinde oder Schul-
Vorstand einen Bevollmächtigten, welcher kein Anwalt zu sein braucht, zu bestellen,
welcher das Geschäft betreibt. ·
Ob und inwieweit die bei der Ablösung betheiligten Geistlichen oder Schul-
lehrer bei den Verhandlungen selbst mit zuzuziehen sind, was jedoch in der Regel
geschehen soll, hängt von dem Ermessen der Spezial-Kommission (§. 157) ab.
8. 17.
Gemeinden.
Für die Beschlußfassung der Gemeinden und für die in ihrem Namen abzu-