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gebenden Erklärungen gelten, vorbehältlich der Bestimmungen im §. 15, auch in Ab-
lösungssachen lediglich die Bestimmungen der revidirten Gemeindeordnung vom
18. Jannar 1854 und es ist insbesondere auch die Gültigkeit gefaßter Beschlüsse
der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderaths in dem im Art. 161 der Ge-
meindeordnung gedachten Fällen durch die Genehmigung des Bezirks-Ausschusses.
bedingt.
Eine nach Art. 129 der Gemeindeordnung von der Beschlußfassung im Ge-
meinderathe und bezüglich in der Gemeindeversammlung ausschließende unmittelbar
eigene Angelegenheit der einzelnen Mitglieder ist in Ablösungs-Angelegenheiten nur
dann anzunehmen, wenn das betreffende Mitglied als berechtigter oder verpflichteter
Theil der Gemeinde gegenübersteht, oder wenn im Laufe des Verfahrens eine an-
dere Streitfrage zwischen der Gemeinde und diesem Mitgliede zur Verhandlung und
Entscheidung kommen soll.
§. 18.
Ehefrauen.
Der Ehemann vertritt in Allösungssachen seine Ehefrau, so lange dieselbe
nicht ausdrücklich widerspricht. Er kann daher, insofern die letztere als berechtigt
oder verpflichtet betheiligt ist, für sie provoziren und bei den Verhandlungen gültige
Erklärungen für sie abgeben, ohne einer Vollmacht oder des Nachweises ihrer Zu-
stimmung zu bedürfen.
Hinsichtlich der minderjährigen Ehefrauen bewendet es bei den Vorschriften
des bestehenden Rechts.
8. 19.
Entferntere Interessenten Real-Gläubiger u. dergl. haben kein
Widerspruchsrecht.
Steht das Grundstück, welches bei einer Ablösung betheiligt ist, in einem
Lehns-, oder Zins-, oder Erbzius-, oder Erbpachts-Verbande, so bedarf es zu den
Verhandlungen und zur Provokation auf dieselben der Einwilligung des Lehnherrn,
der Lehn= und Fideikommiß-Folger, des Zins= oder Erbzins-Herrn, oder des Erb-
verpachters nicht, vielmehr vertrikt hierbei lediglich der Vasall und der Besitzer des
im Lehns-, Zins-, Erbzins= oder Erbpacht-Verbande stehenden Grundstücks, mag
er selbst provozirt haben oder provozirt worden sein, die Stelle des Berechtigten,
bezüglich des Verpflichteten.
Ebensowenig sieht den Wiederkaufsberechtigten oder den Real-Gläubigern ein
Widerspruchsrecht dabei zu (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839, §. 122).
Es sollen aber die Rechte der in diesem Paragraphen genannten entfernteren