Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Interessenten nach den im vierten Abschnitte, ingleichen in den sich darauf beziehen- 
den Paragraphen des fünften Abschnitts enthaltenen Bestimmungen wahrgenommen 
werden. 
§. 20. 
Ablösungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Werden Ablösungen durch Vermittelung der Gemeinden auf dem Wege der 
Privat-Vereinbarung in der Weise eingeleitet, daß die betreffenden Gemeinden die 
abzulösenden Berechtigungen im Ganzen erwerben, so fallen die desfallsigen Verträge 
unter dieses Gesetz, insofern dieselben zugleich die Bestimmungen über die Einzel- 
ablösung der an die Gemeinde abgetretenen Berechtigungen von Seiten der Pflich- 
tigen enthalten. 
§. 21. . 
Beschränkungen des Verpachters als Provokanten bei Ablösungen. 
Dem Verpachter sowohl eines berechtigten als verpflichteten Grundstücks steht 
zwar ohne Zustimmung seines Pachters das Recht zu, noch während der Dauer 
des Pachtes auf Ablösung zu provoziren und das Ablösungsverfahren einzuleiten; er 
ist aber, wenn der Pacht vor Publikation des Gesetzes vom 18. Mai 1848 bereits 
abgeschlossen war und nach den Bedingungen des Pachtvertrags die in Frage kom- 
menden Berechtigungen mit verpachtet oder bie fraglichen Verpflichtungen vom Pachter 
zu tragen sind, nicht befugt, in diesem Falle noch während der Dauer der Pachtzeit 
den Ablösungsvertrag zur Ausführung zu bringen, insofern nicht in der letzten Be- 
ziehung im Pachtvertrage oder durch sonstige Vereinigung bereits Bestimmungen 
getroffen worden sind, als welchen letzteren sodann nachzugehen ist. 
Ausnahme in dem Falle, wenn die Mehrheit der mit dem Verpachter Gleichbe- 
rechtigten provozirt. 
Hat in einem der in den §§. 41, 42 und 89 bis 93 erwähnten Fälle, in 
welchen der Antrag auf Ablösung von dem Beschlusse der Mehrheit der bethei- 
ligten Grundstücksbesitzer abhängig ist, die in Besitzern nichtverpachteter Grundstücke 
bestehende Mehrheit auf Ablösung zu provoziren beschlossen, so darf die Ausführung 
des zu Stande gekommenen Ablösungsvertrags wegen des noch dauernden Pachtver- 
hältnisses eines oder mehrer jener Grundstücke nicht verschoben werden. 
§. 22. 
Der Verpachter als Provokat. 
Ist gegen den Besitzer eines verpachteten — berechtigten oder verpflichteten — 
Grundstücks auf Ablösung provozirt worden, so kann dieser, auch ohne Zustimmung 
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