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des Pachters, den Ablösungsvertrag nicht nur abschließen, sondern auch zur Ausfüh-
rung bringen.
§. 23.
Gesetzliche Ablösungsmittel.
Die Ablösung der §. 1 gedachten Berechtigungen erfolgt entweder:
1) durch Bezahlung eines Entschädigungs-Kapitals: eigentliche Ablösung,
oder
2) durch Uebernahme einer jährlichen Geld-Rente: Verwandlung.
Auch ist die Entschädigung für Triftrechte auf Leeden, Riethern und anderen
eigentlichen Triftplätzen auf Antrag des Provokaten jederzeit in einzelnen Theilen
dieser Grundstücke zu bewirken, falls dieselben sich ihrer Lage nach hierzu eignen
(§+. 114). Diese Grundstückstheile sind hierbei nach demjenigen Werthe zu ver-
anschlagen, welchen sie nach abgelöstem Triftrechte haben.
§. 24.
Konventionelle Ablösungsmittel.
Nach freier Vereinigung der Betheiligten können auch andere Arten der Ent-
schädigungsmittel gewählt und angewendet werden, z. B. Getreide-Renten, die Ab-
tretung von Land außer dem im vorstchenden Paragraphen gedachten Falle, die An-
weisung eines Holz-Deputats oder die Ueberlassung eines andern dem Verpflichteten
zustehenden veräußerlichen Eigenthums oder Befpfugnisses.
Diese Ablösungsmittel unterliegen, soweit sie nach §. 1 dieses Gesetzes über-
haupt ablösbar sind, der Ablösung demnächst ebenfalls.
§. 25.
Wahl zwischen den gesetzlichen Ablösungsmitteln.
Das Recht der Wahl zwischen den im §. 23 unter 1 und 2 gedachten Ab-
lösungsmitteln steht in allen Fällen dem Verpflichteten zu und es kann derselbe
zum Theil mit dem einen, zum Theil mit dem andern dieser Entschädigungsmittel
die Ablösung bewirken.
§. 26.
Frist zur Erklärung über die Wahl der Ablösungsmittel.
Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes der einjährige Werthbetrag der zur
Ablösung zu ziehenden Berechtigung festgestellt worden, so hat der Verfpflichtete
binnen einer ihm von der Spezial-Kommission zu bestimmenden, mindestens vier-
zehntägigen, Frist sich zu erklären, welches der vorerwähnten gesetzlichen Ablösungs-
mittel er wähle.