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entrichtungen, an deren Stelle die Rente entrichtet wird, von dem Berechtigten
hätten abgeholt werden müssen.
8. 30.
Sicherheit der Renten.
Die bis zur völligen Ablösung an die Stelle der ursprünglichen Leistung
tretenden Renten genießen derselben Sicherheit und Vorzugsrechte, welche jener ge-
setzlich zustanden, insofern nur bei Uebernahme dieser Renten die Vorschriften dieses
Gesetzes beobachtet worden sind.
8. 31.
Berechnung des Kapital-Werths.
Soll durch Kapital-Zahlung abgelöst werden (8. 23, Ziffer 1), so bildet
1) bei Fruchtzinsen an Sommergetreide und sogenannten weichen Körnern:
Gerste, Hafer cc.
der sechzehn fache Betrag,
2) bei Fruchtzinsen an Wintergetreide und sogenannten harten Körnern: Weizen,
Korn 2c., ingleichen bei Spann= und Hand-Frohnen
der achtzehnfache Betrag,
3) bei allen anderen Zinsen und sonstigen ständigen Abentrichtungen an Geld
oder anderen Gegenständen (§. 1, Ziffer 1), sowie bei Zehnten jeder Art
(§. 1, Ziffer 2), ferner bei Lehns-Rekognitionen (§. 1, Ziffer 3), endlich
bei Hutungsbefugnissen und anderen Dienstbarkeiten, Abgaben und Leistungen
(§. 1, Ziffer 5 — 10)
der zwanzigfache Betrag
der Jahres-Rente das Ablösungs-Kapital.
§. 32.
Zeiteintritt der Kapital- Zahlung.
Die Kapital-Zahlung ist zu dem im §. 27 festgesetzten Zeitpunkte zu be-
wirken. Ist weder der Zeitpunkt, zu welchem die Leistung aufhören soll, noch die
Zeit der Kapital-Zahlung vertragsmäßig bestimmt worden, so wird die letztere nach
Ablauf eines Jahres, vom Tage der Bestätigung des Vertrags (§. 203) gerechnet,
fällig.
Bis zur wirklichen Abführung des Kapitals hat der Verpflichtete die durch
dasselbe abzulösende Rente fortzuentrichten.