Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 41. 
b) Fälle, in denen die Provokation von einer ganzen Klasse der Verpflichteten ausgehen muß. 
In Fällen, in welchen eine dergleichen Ausscheidung nicht vorgenommen wer- 
den kann, steht das Recht, auf Ablösung der einer gewissen Klasse von Verpflich- 
teten gemeinschaftlich obliegenden Leistungen zu provoziren, unbedingt nur der ganzen 
Klasse zusammen zu. 
g. 42. 
) Fälle, in denen solches nur von einer ganzen Gemeinde geschehen kann. 
Alle der Ablösung unterworfene Leistungen, welche Gemeinden unzertrennt ob- 
liegen, sind von den Gemeinden, als solchen, im Ganzen abzulösen. 
§. 43. 
Aufbringung der Ablösungssumme durch Gemeinden. 
Bei allen von Gemeinden nach diesem Abschnitte des Gesetzes zu bewirkenden 
Ablösungen soll die Aufbringung der Entschädigungsmittel in der Regel nach dem- 
jenigen Verhältnisse geschehen, nach welchem die einzelnen Mitglieder zu den abzu- 
lösenden Leistungen selbst verbunden waren. Es bleibt jedoch den Gemeinden nach- 
gelassen, sich auch über einen andern Maßstab der Vertheilung zu vereinigen. 
Ist das vorerwähnte Verhältniß der Beitragspflicht zur Natural-Leistung 
nicht sofort zu ermitteln oder ungewiß oder streitig, so soll derjenige Vertheilungs- 
maßstab angewendet werden, welcher überhaupt rücksichtlich der Theilnahme an den 
Vortheilen und Lasten der Gemeinde jeden Orts herkömmlich, bezüglich in der revi- 
dirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 vorgeschrieben ist. 
S. 44. 
Gemeindebeschlüsse darüber nach Stimmenmehrheit. 
Wenn darüber, ob und wegen welcher Leistungen von einer Gemeinde auf 
Ablösung provozirt werden soll, sowie über andere damit in Verbindung stehende 
Fragen, Verschiedenheit der Meinung herrscht, so entscheidet hierbei, mit Ausnahme 
des im §. 15 gedachten Falles, die Mehrheit der Stimmen. 
Berechnung der Stimmenmehrheit. 
Die Stimmenmehrheit ist hierbei nach demjenigen Verhältnisse, nach welchem 
die Pflichtigen zu den abzulösenden Leistungen verbunden sind und, im Zweifelsfalle, 
nach dem am Schlusse des §. 43 gedachten gesetzlichen Maßstabe zu berechnen.
	        
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