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8. 45.
Beschlüsse verpflichteter Klassen.
Bei Ablösung solcher Leistungen, welche gewissen Klassen von Verpflichteten
gemeinschaftlich obliegen, treten, insoweit sie nicht durch Einzelne erfolgen kann
(§. 40), in Bezug auf Berücksichtigung und Berechnung der Stimmenmehrheit die-
selben Grundsätze ein, wie bei den Gemeinden (§. 44).
S. 46.
Ablösung der den Häuslern obliegenden Leistungen.
Sind Häusler — unter welchen nicht allein die Besitzer der auf Ritterguts-
Grund und Boden erbauten Wohngebände, sondern auch die Besitzer anderer Wohn-
gebäude ohne Feldgrundstücke zu verstehen sind — zu Allösung der ihnen oblie-
genden Dienstleistungen provozirt worden, und widersprechen sie derselben, unter dem
Anführen, daß sie, wenigstens vor der Hand, weder Rente noch Kapital aufzu-
bringen vermöchten, oder daß durch die Ablösung ihre Suksistenz gefährdet werden
würde: so hat die Spezial-Kommission die Richtigkeit dieses Anführens, sowohl in
Beziehung auf gänzliche, als auf theilweise Ablösung genau zu erörtern und nach
vorgängigem Gehör des Gemeindevorstandes zu entscheiden, ob und inwieweit
die Einwendungen der provozirten Häusler Berücksichtigung verdienen oder nicht
und ob daher die Ablösung, dem Antrage des Provokanten gemäß, ohne alle Be-
schränkung erfolgen soll, oder die zeitherigen Dienste und anderen Leistungen ganz
oder theilweise noch fernerhin fortbestehen müssen, oder ob ein anderes, dem In-
teresse beider Theile angemessenes Verhältniß an deren Stelle treten soll.
Ist für die einstweilige Fortdauer der Leistungen entschieden worden, so kann
nach fünf Jahren die Provokation auf Ablösung wiederholt werden.
Gegen die Entscheidung der Spezial-Kommission findet das im §. 206 ge-
dachte Rechtsmittel statt.
S. 47.
Ablösung der den Unangesessenen obliegenden Leistungen:
a) Durch Rente.
Ueber Ablösung der den Unangesessenen namentlich den Hausgenossen und
Auszüglern obliegenden Leistungen durch eine, statt derselben zu übernehmende Rente
ist mit den dermalen vorhandenen Personen dieser Klassen selbst zu verhandeln.
Um aber die Ablösung auch auf die zukünftigen unangesessenen Einwohner des
Orts zu erstrecken, ist zugleich mit der Gemeinde zu unterhandeln, durch deren Er-
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