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klärung jene zu Entrichtung der Rente statt der abzulösenden bisherigen Leistungen
verbunden werden.
In der Regel kann auf Ablösung der den Unangesessenen obliegenden Lei-
stungen nur von den Verpflichteten angetragen werden. Einer von den Berechtigten
ausgehenden Provokation ist nur dann Folge zu geben, wenn die verpflichteten Un-
angesessenen ihre Obliegenheiten während zweier Jahre nicht erfüllt haben.
§. 48.
b) Durch Kapital-Zahlung.
Die an die Stelle der Leistung der Unangesessenen bei zu Stande gekommener
Ablösung tretende Rente kann von den Verpflichteten durch Kapital-Zahlung abgelöst
werden (§. 31). Insofern letztere von der Gemeinde bewirkt wird, hat sie sich
mit den dermalen verhandenen Unangesessenen über die diesfalls von ihnen, ent-
weder einmal für allemal oder alljährlich in die Gemeindekasse zu leistenden Bei-
träge zu vereinigen. Bei der Bestimmung dieser Beiträge rücksichtlich der zukünf-
tigen Unangesessenen ist die obrigkeitliche Genehmigung erforderlich.
8. 49.
Ablösung durch einzelne Hausbesitzer.
Kommen Ablösungen der Leistungen der Unangesessenen im Ganzen nicht zu
Stande, so können die einzelnen Hausbesitzer freie Vereinigungen mit den Berechtigten
schließen, um durch eine ablösliche Rente, oder durch Kapital-Zahlung, die Lei-
stungen der in ihren Häusern jetzt und künftig wohnenden Unangesessenen, oder die
deßhalb bereits bestimmten Ablösungs-Renten für immer abzulösen.
§. 50.
Befreite Grundstücke.
Bei Ablösungen der, ganzen Gemeinden als solchen und einzelnen Einwohner-
Klassen obliegenden, Leistungen können die Eigenthümer solcher Grundstücke, welche
erweislich eine spezielle Befreiung davon genießen, nicht mit beigezogen werden.
Dasselbe gilt von befreiten Auszüglern und Hausgenossen.
§. 51.
Ausübung des Provokations-Rechts durch den Berechtigten.
Der Berechtigte ist, wenn ihm eine ganze Klasse als verpflichtet gegenüber-
steht, nur in den Fällen gegen Einzelne in derselben auf Ablösung zu provoziren
befugt, in welchen der einzelne Verpflichtete ein Recht zur Provokation hat (§. 40).