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bestimmten Marktorte zu bewirken, insofern nicht die in dem §. 56 festgesetzten
höchsten Sätze eintreten.
Unter Martini-Marktpreisen sind diejenigen zu verstehen, welche sich ergeben,
wenn aus den mittleren Marktpreisen der Monate Oktober, November und De-
zember der Durchschnittspreis ermittelt wird.
§. 56.
Berechnung der Rente.
Um die Rente zu ermitteln, sind a) für jeden der in Betracht kommenden
Marktplätze die Martini-Marktpreise in denjenigen vierundzwanzig Jahren auf-
zunehmen, welche der förmlichen Ablösungsverhandlung vorausgegangen sind, das
laufende Jahr nicht mitgerechnet, b) aus solcher Reihe die sich ergebenden zwei
höchsten und zwei niedrigsten Jahrespreise auszuscheiden, c) die übrig bleibenden
Jahrespreise zusammenzuzählen und durchschnittlich mit zwanzig zu theilen, endlich
d) diese gewonnenen Durchschnittspreise der in Betracht kommenden Marktplätze
ebenfalls wieder zusammenzuzählen und in der Gesammtsumme mit der Zahl jener
Marktplätze zu dividiren.
Es sind jedoch bei Berechnung der Getreidepreise folgende Sätze nicht zu
überschreiten:
2 Thlr. — Sgr. für den Weimarischen Scheffel Weizen, Hirse und Linsen;
1. 15 für den Weimarischen Scheffel Roggen, Erbsen und Bohnen;
1 — für den Weimarischen Scheffel Gerste und Wicken;
— 20 . für den Weimarischen Scheffel Hafer.
S. 57.
Bekanntmachung der Marktpreise.
Durch Bekanntmachung des Staats-Ministeriums, Departement des Innern,
sollen die Martini-Marktpreise, welche in jeder der nach §. 55 bestimmten Markt-
städte in den letzten vierundzwanzig Jahren stattgefunden, von Jahr zu Jahr zur
öffentlichen Kunde gebracht und hiernach die im vorigen Paragraphen erwähnten
Werthsbestimmungen in jedem einzelnen Falle bewirkt werden.
Insoweit die hierzu erforderlichen Nachrichten von einem oder dem andern
Marktorte nicht zu erlangen sind, oder ein ganz besonderes Ereigniß die Markt-
preise eines Jahres an einem Marktorte ganz unverhältnißmäßig gestaltet, ist der-
selbe bei der Werthsbestimmung ganz, bezüglich insoweit, unberücksichtigt zu lassen.