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8. 58.
Ortsübliche Mittelpreise.
Der Werth derjenigen Abentrichtungen aber, welche in Früchten, hinsichtlich
deren in keiner der in Betracht kommenden Marktstädte (§. 55) ein bestimmter
Marktpreis stattfindet, oder für die letzten vierundzwanzig Jahre ermittelt ist (§. 56),
oder welche in Vieh oder auch in anderen Naturalien bestehen, ist nach durchschnitt-
lichen, ortsüblichen Mittelpreisen, jedoch unter Berücksichtigung der im §. 56 be-
stimmten Maximal= Sätze, zu bestimmen.
§. 59.
Deren Bekanntmachung.
Die für solche Naturalien im Allgemeinen anzunehmenden Mittelpreise sollen
durch das Staats-Ministerium, Departement des Innern, ermittelt und bekannt ge-
macht werden und demnächst zur allgemeinen Norm dienen, wenn nicht im einzelnen
Falle von dem einen oder andern Theile auf besondere Würderung angetragen wird,
bei deren Ergebniß es dann bewendet.
S. 60.
Garbenzinsen.
Bei Garbenzinsen ist zunächst der Körnergehalt zu veranschlagen, sodann aber
der Werth der Körner sowie des Strohes nach den §§. 55 bis 58 zu bestimmen.
S. 61.
Der bei Berechnung der Rente von Naturalien zu machende Abzug.
Von dem nach vorstehenden Bestimmungen (§§. 55 bis 60) ermittelten Preise
werden nur die etwa vorkommenden besonderen Aufwände und Gegenleistungen des
Berechtigten, insbesondere wegen Abholens durch denselben, nach den Bestimmungen
im §. 53 in Abzug gebracht.
§. 62.
Berücksichtigung bereits vorhandener Preisbestimmungen.
Bestehen über die zu entrichtenden Naturalien feste Preisbestimmungen durch
Herkommen oder Vertrag, dergestalt, daß die Natural-Leistung ganz weggefallen ist,
so behält es bei diesen Bestimmungen sein Bewenden und es ist die Abgabe sodann
als Geld-Rente zu betrachten. Dieses ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Ab-
gaben die der Ablösung vorangehenden letzten zehn Jahre hindurch ununterbrochen