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und ohne Vorbehalt in einer und derselben Geldsumme oder doch nach einem und
demselben Maßstab in Geld erweislich entrichtet worden sind.
Ist hingegen die Natural-Leistung nicht aufgehoben, sondern zwischen derselben
und dem eventuell bestimmten Preise die Wahl gelassen, so hat derjenige, welchem
zwischen der Natural= und der Geld-Leistung die Wahl zustand, auch bei der Ab-
lösung das Recht, zu bestimmen, ob die vorhandene Preisbestimmung der Ablösung
zu Grunde gelegt, oder der wirkliche Werth der Natural-Leistung nach Vorschrift
der §§. 56 bis 63 ausgemittelt werden soll.
S. 63.
Abschätzung der Feld- und Wiesen-Zehnten.
Zum Behufe der Ablösung des Feld= und Wiesen -= Zehnten — derselbe mag
vom Felde unmittelbar erhoben werden oder Sackzehnt sein — ist dessen zeit-
heriger Natural-Ertrag nach zehnjähriger Durchschnittsberechnung und zwar dergestalt
zu ermitteln, daß, nachdem von den letzten vierzehn Jahren — das laufende nicht
mitgerechnet — die beiden Jahre, welche den höchsten, sowie diejenigen, welche den
geringsten Ertrag gewährt haben, geschieden worden, aus dem Ertrage der übrigen
zehn Jahre der Durchschnitt gezogen wird. »
Sind jedoch ausreichende Nachrichten über den zeitherigen Ertrag des Zehnten
nicht vorhanden, so ist derselbe nach Maßgabe der Größe, Bonität und zeitherigen
Ertragsfähigkeit der zehntpflichtigen Grundstücke und unter angemessener Berück-
sichtigung der von Zeit zu Zeit eintretenden Unglücksfälle (Mißernten) abzuschätzen
und dadurch zu bestimmen, welche Quantität Getreide, Stroh, Hen, Grummet und
dergleichen der Zehntberechtigte, ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten habe.
8. 64.
Fleischzehnt.
Bei dem Fleischzehnt aber ist, soweit im voraus bestimmte Beträge für jedes
Jahr nicht schon festgesetzt sind, sondern der Betrag sich nach der in jedem Jahre
erzeugten Anzahl Vieh richtet, abzuschätzen, wie viel Stück Vieh als Zehntertrag,
ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten sind.
8. 66.
Berechnung der Rente für den Zehnten.
Der so ermittelte jährliche Durchschnittsertrag des Zehnten ist nach den in
den 88. 55 bis 61 enthaltenen Bestimmungen auf eine Geld-Rente zu berechnen.