Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 66. 
Lehnwaare. 
Bei, der Zeit nach unständigen, d. h. nicht jährlich, sondern in anderen be- 
stimmten oder unbestimmten Zeiträumen wiederkehrenden Leistungen (§. 1, Ziffer 3) 
ist zum Zweck der Ablösung vor allen Dingen zu ermitteln, in welchen Zeit- 
räumen solche Leistungen eintreten oder ihre Wiederkehr nach Umständen und Er- 
fahrung anzunehmen ist. 
8. 67. 
Abschätzung der Laudemial--Pflicht. 
Bei Ablösung der Lehnwaare ist also zu verfahren: 
1) muß dieselbe in jedem Falle der Besitzveränderung an dem pflichtigen Grund- 
stücke durch Vererbung, oder bei jedesmaliger Erneuerung etwa zu be- 
stellender Lehnträger entrichtet werden, so sind auf hundert Jahre drei 
solcher Veränderungsfälle zu rechnen; 
2) muß dieselbe aber nur in denjenigen, auf Seite des Verpflichteten ein- 
tretenden, Vererbungsfällen entrichtet werden, in welchen das Grundstück 
Erben, die nicht Abkömmlinge (Deszendenten) des letzten Besitzers sind, 
zufällt, so ist auf hundert Jahre nur ein dergleichen Veränderungsfall zu 
rechnen; 
muß bei Veräußerungen des pflichtigen Grundstücks Lehnwaare gezahlt 
werden, so sind hierbei auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle zu 
rechnen; 
4) ist die Lehnwaare auch im Falle des Absterbens des Berechtigten zu er- 
legen, so werden auf hundert Jahre drei solche Veränderungsfälle gerechnet. 
Wenn aber das Grund= und Ober-Eigenthum, bei dessen Wechsel die 
Lehnwaare entrichtet werden muß, 
a) mit einem Amt oder einer Dignität verbunden ist, so sind auf hundert 
Jahre vier Veränderungsfälle und, wenn es 
b) an ein Seniorat gebunden ist, auf hundert Jahre sechs Veränderungs- 
fälle, und ebenso sind 
wenn bei Veräußerung des berechtigten Grundstücks Lehnwaare zu ent- 
richten ist, auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle anzunehmen; 
hat der Verpflichtete in mehren der vorstehend unter 1 — 5 angegebenen 
Fällen Lehngeld zu entrichten, so werden sämmtliche hiernach für hundert 
Jahre anzunehmende Fälle zusammengerechnet und es wird die Zahl dieser 
Fälle bei Ausmittelung der Entschädigung zu Grunde gelegt. 
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—. 
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