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8. 66.
Lehnwaare.
Bei, der Zeit nach unständigen, d. h. nicht jährlich, sondern in anderen be-
stimmten oder unbestimmten Zeiträumen wiederkehrenden Leistungen (§. 1, Ziffer 3)
ist zum Zweck der Ablösung vor allen Dingen zu ermitteln, in welchen Zeit-
räumen solche Leistungen eintreten oder ihre Wiederkehr nach Umständen und Er-
fahrung anzunehmen ist.
8. 67.
Abschätzung der Laudemial--Pflicht.
Bei Ablösung der Lehnwaare ist also zu verfahren:
1) muß dieselbe in jedem Falle der Besitzveränderung an dem pflichtigen Grund-
stücke durch Vererbung, oder bei jedesmaliger Erneuerung etwa zu be-
stellender Lehnträger entrichtet werden, so sind auf hundert Jahre drei
solcher Veränderungsfälle zu rechnen;
2) muß dieselbe aber nur in denjenigen, auf Seite des Verpflichteten ein-
tretenden, Vererbungsfällen entrichtet werden, in welchen das Grundstück
Erben, die nicht Abkömmlinge (Deszendenten) des letzten Besitzers sind,
zufällt, so ist auf hundert Jahre nur ein dergleichen Veränderungsfall zu
rechnen;
muß bei Veräußerungen des pflichtigen Grundstücks Lehnwaare gezahlt
werden, so sind hierbei auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle zu
rechnen;
4) ist die Lehnwaare auch im Falle des Absterbens des Berechtigten zu er-
legen, so werden auf hundert Jahre drei solche Veränderungsfälle gerechnet.
Wenn aber das Grund= und Ober-Eigenthum, bei dessen Wechsel die
Lehnwaare entrichtet werden muß,
a) mit einem Amt oder einer Dignität verbunden ist, so sind auf hundert
Jahre vier Veränderungsfälle und, wenn es
b) an ein Seniorat gebunden ist, auf hundert Jahre sechs Veränderungs-
fälle, und ebenso sind
wenn bei Veräußerung des berechtigten Grundstücks Lehnwaare zu ent-
richten ist, auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle anzunehmen;
hat der Verpflichtete in mehren der vorstehend unter 1 — 5 angegebenen
Fällen Lehngeld zu entrichten, so werden sämmtliche hiernach für hundert
Jahre anzunehmende Fälle zusammengerechnet und es wird die Zahl dieser
Fälle bei Ausmittelung der Entschädigung zu Grunde gelegt.
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