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Sollten außer den vorstehend aufgeführten Fällen der Entrichtung von Lehn-
waare noch andere hervortreten, so hat die General-Kommission gutachtlichen Be-
richt an das Staats-Ministerium zum Behufe der Entscheidung zu erstatten.
7) Bei Lehnstücken, welche in todter Hand, z. B. im Besitze von Gemeinden,
Korporationen, Stiftungen u. s. w. sich befinden, auch nicht in bestimmten
Zeiträumen zu verlehnen sind (. 71), werden jedoch überhaupt nie
mehr als zwei Fälle und, wenn bei jedesmaliger Erneuerung eines zu be-
stellenden Lehnträgers Lehngeld zu entrichten ist, nie mehr als drei Fälle
auf hundert Jahre in Ansatz gebrachk.
S. 68.
Fortsetzung.
Ist in den verschiedenen Fällen die Lehnwaare nach verschiedenen Sätzen zu
geben, so werden sämmtliche auf hundert Jahre zu rechnende Fälle mit dem für
jeden anzunehmenden Betrag des Lehngeldes angesetzt und es wird sodann durch
Theilung mit der Zahl der Fälle der durchschnittliche Satz der in einem einzelnen
Falle zu entrichtenden Lehnwaare ermittelt.
§. 69.
Feststellung des Werthes der pflichtigen Grundstücke.
Richtet sich der Betrag des Lehngeldes nach dem Werthe des pflichtigen
Grundstücks, so ist dieser nach dem in den letzteren drei Fällen verrechteten Werthe
durchschnittlich zu bestimmen.
Ist der Werth auf tiese Weise nicht zu ermitteln, oder beruhigt sich der eine
oder der andere Theil nicht dabei, so ist jener Werth durch Würderung zu be-
stimmen.
Die Würderung soll — bei Feld-Grundstücken ohne Berücksichtigung des Frucht-
bestandes — nach den in der Gegend bei Verkauf von Grundstücken üblichen
Preisen sich richten, jedoch für den vorliegenden Zweck von dem dabei sich er-
gebenden Betrag ein Drittheil (331⅛8 Prozent) abgerechnet werden.
Der Rest ist als die Summe anzusehen, von welcher die Lehnwaare nach
den rechtlich begründeten Prozenten zu entrichten und also auch zum Zwecke der
Ablösung zu berechnen ist (siehe jedoch auch S§. 76).
S. 70.
Berechnung der Rente.
Ist nach den in den §§. 67 und 68 enthaltenen Bestimmungen der für