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bundert Jahre anzunehmende Gesammtbetrag des Lehngeldes berechnet, so ist durch
Theilung dieser Summe mit Hundert der Betrag der den Verpflichteten treffenden
jährlichen Rente zu ermitteln.
S. 71.
Fortsetzung.
Muß die Lehnwaare, ohne Berücksichtigung gewisser Veränderungsfälle (§. 68),
regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Anzahl Jahre entrichtet werden, so wird
ihr Betrag bloß durch die Anzahl dieser Jahre getheilt, um den Betrag der jähr-
lichen Rente dadurch zu bestimmen.
§. 72.
Anfang und Nachzahlung der Rente.
Der Anfang dieser Rente (88. 70, 71) richtet sich nach dem letzten wirk-
lichen oder nach §. 74 anzunehmenden Laudemial--Falle und beginnt mit dem
1. Januar des darauf folgenden Jahres, jedoch unter nachstehenden näheren Be-
stimmungen:
1) Die Rente wird von da bis zum Ende des Jahres, in dessen Laufe deren
urkundliche Feststellung erfolgt (§. 203), nur zur Hälfte nachgezahlt und,
wenn dieser Zeitraum fünfundzwanzig Jahre übersteigt, für jedes über-
schießende Jahr nur zum vierten Theile.
Niemals darf die gesammte Nachzahlung den Betrag einer einmaligen Lehn-
waare übersteigen, welcher übrigens — unter Wegfall der Nachzahlung —
auch dann zu entrichten ist, wenn im Laufe des Ablösungsverfahrens ein
Lehnfall eintreten sollte.
Bei Allösung der Laudemial-Pflicht von Grundstücken, welche sich in todter
Hand befinden (§. 67, Ziffer 7), finden Nachzahlungen der Rente für die
Vergangenheit gar nicht Statt.
Dagegen ist bei Ablösung einer in bestimmten Zeiträumen wiederkehrenden
Laudemial-Pflicht (§. 71) die ganze Rente seit dem letzten Lehnfalle nach-
zuzahlen. Dabei kommen jedoch die zu vier Prozent zu berechnenden ein-
fachen Zwischenzinsen vom Zahlungstage bis zum nächsten Verfall-Termin
des Lehngeldes in Abzug.
Ist auf dem laudemial-pflichtigen Grundstücke seit dem letzten Lehnfalle ein
Gebäude oder eine andere Anlage hergestellt worden, wodurch der Werth
des Grundstücks bleibend sich erhöht hat, so ist eine solche Anlage als be-
sonderes Objekt in Ansehung der Laudemial-Pflicht zu betrachten und hin-
sichtlich desselben die Vollendung der Anlage als Anfangs= Termin der
Renten= Nachzahlung anzunehmen.
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