Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

§. 77. 
Allgemeine Grundsätze über Abschätzung der Frohnen. 
Der Werth der abzulösenden Frohndienste ist nach dem Betrage der Kosten 
abzuschätzen, welche der Berechtigte aufwenden muß, um die nach bisheriger Feld- 
eintheilung und Bewirthschaftungsart, sowie nach Beschaffenheit der Frohndienste 
selbst, damit bisher bestrittene Arbeit künftig auf andere Weise zu bewerkstelligen. 
§. 78. 
Arten der gemessenen und ungemessenen Frohndienste. 
Unter den Frohndiensten sind zu unterscheiden: 
a) solche, welche der Zeit ihrer Leistung nach, und 
b) solche, welche dem Gegenstand der in gewissen Zeiträumen regelmäßig 
wiederkehrenden Leistung. nach genau bestimmt (gemessen), ingleichen 
P) solche, welche in beiderlei Beziehungen unbestimmt, also für ungemessen zu 
achten sind. 
§. 79. 
Abschätzung der der Zeit nach gemessenen Frohndienste. 
Bei der im §. 78 unter a erwähnten Gattung der Frohndienste ist zunächst 
die Zahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden genau zu ermitteln, welche der Ver- 
pflichtete dem Berechtigten mit Gespann oder mit der Hand (bloß durch persönliche 
Thätigkeit) alljährlich zu leisten hat, dann aber durch sachverständiges Urtheil der 
Spezial-Kommission zu bestimmen, wieviel des Berechtigten nothwendiger jährlicher 
Mehraufwand, zu Geld angeschlagen, betragen wird, wenn der Frohndienst künftig 
nicht mehr zu leisten ist. 
Zu diesem Behufe ist die Doppelfrage zu beantworten: 
a) Wieviel würde dem Berechtigten jeder Tag oder jede Stunde solcher Arbeit, 
welche bisher der Frohnpflichtige verrichtet hat, kosten, wenn er sie durch 
ausschließend zu diesem Behnfe zu haltendes eigenes Gespann oder Dienst- 
gesinde verrichten, also durch Vermehrung der bisherigen eigenen 
Arbeitskräfte herstellen lassen würde? — und 
b) wie hoch würde der Kostenbetrag ausfallen, wenn der Berechtigte die nur 
gedachte Arbeit durch besonders gedungene Arbeiter oder Geschirre verrichten 
ließe? 
Hierbei ist natürlich auf den verschiedenen Werth der Arbeiten zu den ver- 
schiedenen Jahreszeiten und auf die Wahrscheinlichkeit einer Steigerung oder Ver- 
minderung der Lohnansätze nach dem Grade der zu erwartenden Anhäufung von 
verfügbaren Arbeitern Rücksicht zu nehmen. 
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